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und auch die bäuerlichen Wirthe sind schon zum größten Theile aus der früheren
Dreifelderwirthschaft zu verbesserten, aber sehr mannigfachen Wirthschaftsystemen
übergegangen, wiewohl die Verkoppelungen in diesen Gegenden noch wenig vor—
geschritten sind. Vom Dränieren wird ausgedehnter Gebrauch gemacht, nicht
allein auf den Gütern, welche mit dieser Melioration ziemlich fertig sind, sondern
auch in den kleineren Besitzungen. Bei Gelegenheit der Verkoppelungen pflegen
auch gemeinschaftliche Dränierungen zustandzukommen; in anderen Fällen findet
man in dem Entwässerungsgesetze (vom 22. August 1847) keine genügende Hülfe
für die Bildung von Dränagegenossenschaften. In der Zeit von 1849 bis 1856
sind übrigens schon von 2326 Landwirthen 38 363 Morgen (rd. 101 qkm) durch
Dräns trocken gelegt worden.“ Daß auch die Ent- und Bewässerung der Wiesen
und ihr Schutz gegen nachtheilige Ueberschwemmungen im hannoverschen Berg—
und Hügellande nicht vernachlässigt worden war, ergiebt sich aus den Mittheilungen
über die Ent- und Bewässerungen in der 1864 erschienenen „Festschrift der
Königlichen Landwirthschafts-Gesellschaft zu Celle“ (1. Band, 2. Abth. S. 428,4685).
Besonders sind hier einige, theilweise mit Bedeichung verbundene Meliorationen
an der Oker, Leine und Innerste genannt, sowie als Bewässerungsanlagen die
Wiesenbewässerungen in den Kreisen Uslar und Hameln.
Viel umfangreicher waren schon 1864 die inzwischen noch erheblich aus—
gedehnten Bewässerungsanlagen im hannoverschen Flachlande. „Obenan steht
in dieser Beziehung die Provinz Lüneburg, und schon seit Jahren erfreut sich
der lüneburgische Wiesenbauer weit über die Grenzen Deutschlands hinaus eines
bedeutenden Rufes.“ Als Entwässerungsanlagen im Wesergebiete führt jene
Festschrift einige, im folgenden Unterabschnitte zu erwähnenden Meliorationen
an der Aller und ihren Nebenflüssen, am Meerbache und an dem von der
Hunte durchflossenen Dümmersee (Omptedakanal), ferner eine Reihe von größeren
und kleineren Anlagen im Emsgebiete an der Ems, Hase und ihren Seiten—
gewässern auf. Großentheils handelte es sich dabei aber um ältere, theilweise
nicht mehr in voller Wirksamkeit befindliche oder niemals hierzu gelangte
Unternehmungen. Viele geplante Meliorationen konnten nicht zustaudkommen,
da das Entwässerungsgesetz vom 22. August die von ihm erwartete eingreifende
Wirkung nicht gehabt hatte. Die auf S. 271 genannte Denkschrift von 1866
meint, ein Bedürfniß zur Aenderung des Gesetzes wäre vorhanden, „weil das—
selbe die Vorschriften über natürliche Wasserzüge und künstliche Anlagen mit ein—
ander verbinde, in seiner Fassung undeutlich sei, einige Punkte zu speziell, andere
nicht vollständig genug behandele und die bestehenden Verhältnisse über die Ge—
bühr schone.“ Nicht namentlich bezeichnet sind in der Celler Festschrift von 1864
die Sieltiefe und Wasserwege in den Marschen, sowie die zur Kultivierung der
Moore angelegten Kanäle; denn die Fehnkultur hatte schon vor vielen Jahrzehnten
neben den beiden anderen Kulturarten (Moorbrandkultur, Moorkultur mit Düngung)
in den umfangreichen hannoverschen Mooren Verbreitung gefunden.
Wir schließen diese Uebersicht über das Meliorationswesen, wie es sich im
preußischen Antheile des Weser- und Emsgebiets bis zur Vereinigung Kurhessens
und Hannovers mit Altpreußen entwickelt hatte, mit folgendem Auszuge aus
einem von der Mindener Bezirksregierung am 14. Mai 1867 über die Verbhält—