Full text: Quell- und Nebenflüsse der Weser (ohne Aller) (Band 2)

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Waldwiesen, Verbauungen von Wasserrissen, die außer der Entziehung des 
Wassers auch die Geschiebebildung befördert hatten. Besonders zu erwähnen sind 
die Anlagen am Guttelsbache, der zwischen Rotenburg und der Gudemündung 
rechts in die Fulda fließt. Gelegentlich der Aufforstung einer O,8 qkm großen, 
früher landwirthschaftlich benutzten Hangfläche wurden hier von der Oberförsterei 
Rotenburg-Ost 1,05 kmm horizontale Sickergräben zur Zurückhaltung des Wassers 
und in einer von ihnen durchschnittenen Seitenschlucht auf O,6 Km Länge 30 Quer— 
dämme angelegt; hiermit im Zusammenhange sind am Guttelsbach auf rd. 2 kKm 
Länge 4 kleine Stauteiche und 12 Schützenschleusen, die zur Bewässerung der 
Thalwiesen dienen, hergestellt worden. Eine ähnliche, von der Forstverwaltung 
1882 hergestellte Anlage ist die Verbauung zweier Runsen oberhalb Bergshausen 
an der unteren Fulda mit Bruchsteinsperren zur Zurückhaltung der Geschiebe. 
Entwässerungsanlagen, die den Wasserabfluß beschleunigen, kommen nur an 
wenigen Stellen und auf kleinen Flächen vor, meist in Verbindung mit Fichten— 
fkulturen auf undurchlässigem Boden. 
g) Bewaldungsverhältnisse in dem zum Großherzogthume Hessen 
gehörigen Gebietstheile. 
In dem zum Großherzogthume Hessen gehörigen Antheile des Fuldagebiets 
hat gleichfalls das Nadelholz eine große Verbreitung gewonnen, ähnlich wie in 
den benachbarten preußischen Waldungen; von 218,7 qKm Waldfläche sind nur 
noch 88,83 mit Laubholz, aber 125,4 mit Nadelholz bestanden. Die Hochwald— 
wirthschaft umfaßt 207,8 4kmn, wogegen blos 1,3 als Mittelwald und 4,6 als 
Niederwald bewirthschaftet werden. Für die Verjüngung des Hochwaldes bildet 
heim Laubholze die natürliche Besamung, beim Nadelholze der künstliche Anbau 
auf Kahlhiebflächen die Regel. In den Staatsforsten und den unter staatlicher 
Aufsicht stehenden Gemeindewaldungen dürfen nach der Verordnung vom 3. Oktober 
1848 beim Nadelholze höchstens 200/0, beim Laubholze höchstens 190/0 der Wald— 
fläche zur Streuentnahme genutzt werden; andererseits muß die Abgabe auf 
mindestens 6“/ der Waldfläche beim Nadelholze, auf 5/0 beim Laubholze statt— 
finden. Die Privatwaldungen unterliegen dagegen noch einer ausgedehnten Streu— 
autzung, besonders die hierdurch sehr zurückgegangenen Bauernwaldungen; auch 
in den umfangreichen standesherrschaftlichen Forsten ist die Ertragfähigkeit durch 
die Streuberechtigungen der Umlieger derart geschwächt worden, daß vielfach der 
Uebergang vom Laubholze zur Kiefer nothwendig war. Weniger ausgedehnt ist 
die Weidenutzung, die von den hierzu Berechtigten jährlich nur auf einem Drittel 
der mit solchen Verpflichtungen belasteten Waldfläche ausgeübt werden darf. 
Wesentliche Veränderungen des Flächeninhaltes der Forsten durch Entwaldung 
oder Aufforstung haben in den letzten Jahrzehnten nicht stattgefunden. Zur Ver— 
langsamung des Wasserabflusses sind an steilen, trockenen Berghängen, auf Berg— 
kuppen und Hochebenen Horizontalgräben angelegt worden; ferner vermeidet man 
thunlichst an solchen Stellen die Kahlschlagwirthschaft und Streunutzung.
	        
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