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sonders in den hochwasserreichen vierziger Jahren, bis dann die letzten fünfziger
Jahre günstiger verliefen, gleichzeitig aber auch die Bereitwilligkeit der Grund—
besitzer zur Begradigung des Flußlaufs und zum zweckmäßigen Ausbaue der Ufer
schwächten. Die Bemühungen der Mindener Regierung, Flußschauen einzuführen
und die als Landesgesetz noch gültige Verordnung von 1749 wieder in Anwendung
zu bringen, hatten wegen des ablehnenden Verhaltens der Betheiligten keinen
rechten Erfolg. Bis zu den sechziger Jahren währten die Beschwerden über
Schädigungen der Ufer durch willkürlich von den Nachbarbesitzern hergestellte
Schutzwerke, die mehr dem Angriffe als der Vertheidigung dienten. Nachdem
nun aber das Nadelwehr in Wirksamkeit getreten war, vereinigten sich alle
Klagen gegen die Bergverwaltung, da man jetzt der beim Niederlegen der Nadeln
verstärkten Strömung die Schuld an den Uferabbrüchen beimaß. Thatsächlich
fand allmählich hierdurch eine Vertiefung der Flußsohle statt, indem die früher
vom festen Wehre aufgesammelten Sandmassen von der Strömung weggeräumt
wurden, was ja auch vorausgesehen und beabsichtigt war. Da nun aber die
geplante Bildung der Wassergenossenschaft, welche die Begradigung und die
Uferbefestigungen vornehmen sollte, wegen des Widerspruchs der Niederungs—
bewohner nicht durchgesetzt werden konnte, so traten Zerstörungen der Ufer und
Landverluste in größerem Maße als früher ein, besonders bei den mehrmaligen
Hochfluthen und Eisgängen der Jahre 1866/,67 und 1880,81. Die anfangs
von einzelnen Grundbesitzern bewiesene Bereitwilligkeit, zur Herstellung der Durch—
stiche und Deckwerke mitzuwirken, verschwand schließlich in der allgemein er—
hobenen Forderung auf Schadenersatz für den Landverlust und die erhöhte
Uferbaulast.
Ein abermaliger, 1884 /85 bearbeiteter Entwurf zur Verbesserung der Miß—
stände ließ sich schließlich nur durch Bildung eines Deichverbandes verwirklichen,
dem die meisten Betheiligten beitreten wollten, wenn der Staat die Kosten der
Anlage und Unterhaltung in der Hauptsache übernähme. Ihr weitergehendes
Verlangen nach vollständiger Beseitigung des Wehres wurde dagegen zurückgewiesen,
da es für die Grundwasserverhältnisse und in anderer Beziehung unabsehbare
Folgen herbeiführen hätte können. Der Salinenfiskus war (zur Beilegung des
Streites) erbötig, die Anlagekosten allein zu tragen und zwei Drittel der Unter—
haltungskosten zu übernehmen, ebenso den beim letzten Drittel überschießenden
Kostenantheil, falls dieses Drittel nicht durch Beiträge von höchstens 1 Mark
für den Morgen der Uferanlieger unde! ⸗Mark für den Morgen der übrigen
Deichgenossen gedeckt werden sollte. Unter diesen für die Betheiligten sehr
günstigen Bedingungen fand die Gründung des Gohfelder Deichverbandes
(2,16 qkm; Statut vom 23. Februar 1891) keine Schwierigkeit. Die Kosten des
Ausbaues der begradigten Flußstrecke und der Deichanlagen haben bis zur Fertig—
stellung im Jahre 1896 rd. 112000 Mark betragen.
Der linkseitige Deich des Gohfelder Deichverbandes beginnt am Schocken—
mühlbache und endigt 700 m oberhalb des Oeynhausener Nadelwehres. Der
rechtseitige schließt gegenöüber der Mühlbachmündung an einen Privatdeich und
endigt 550 m oberhalb dieses Wehres. Beide sind annähernd je 3,0 km lang.
Da sie mit Benutzung der vorhandenen Dammschüttungen angelegt wurden, liegen