Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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Abtheilung I. 205 
Es ist dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen, welche 
unter möglichster Vermeidung von Krümmungen auszuführen ist. 
Bezüglich der Sicherung vorhandener Telephon- und Telegra- 
phenleitungen gegen Freileitungen wird auf $ 12 des Telegraphen- 
gesetzes vom 6. April 1592 verwiesen.*) 
Betriebsmässig geerdete, blanke Leitungen fallen nicht unter 
die Bestimmungen des 8 6. 
Isolirte Einfachleitungen, 
8 7. 
a) Leitungen (Bezeichnung U). welche eine doppelte, fest auf 
dem Draht aufliegende, mit geeigneter Masse imprägnirte und 
oicht brüchige Umhüllung von faserigem solirmaterial haben, 
Jürfen, soweit ätzende Dämpfe nicht zu befürchten sind, auf Isolir- 
glocken überall, dagegen auf Isolirrollen, Isolirringen oder diesen 
Zleichwerthigen Befestigungsstücken nur in ganz trockenen Räumen 
verwendet werden. Sie sind in einem Abstand von mindestens 
2,5 Centimeter von einander zu verlegen. 
b) Leitungen (Bezeichnung J), die unter der oben beschrie- 
benen Umhüllung von faserigem Isolirmaterial noch mit einer zu- 
verlässigen, aus Gummiband hergestellten Umwickelung versehen 
sind, dürfen, soweit ätzende Dämpfe nicht zu befürchten sind, auf 
Isolirglocken überall, dagegen auf Rollen, Ringen und Klemmen, 
und in isolirenden Rohren, sowie an und in Beleuchtungskörpern 
nur in solche Räumen verlegt werden, welche im normalen Zu- 
stande trocken sind. 
ec) Leitungen (Bezeichnung G), bei welchen die Gummiiso- 
lirung in Form einer ununterbrochenen, nathlosen und voll- 
kommen wasserdichten Hülle hergestellt ist, dürfen, soweit ätzende 
Dämpfe nicht zu befürchten sind, auch in feuchten Räumen ange- 
wendet werden. 
d) Blanke Bleikabe] (Bezeichnung KB), bestehend aus 
einer oder mehreren Kupfterseelen, starken Isolirschichten und 
ainem nahtlosen einfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel, 
müssen gegeu mechanische Beschädigung geschützt sein und dürfen 
nicht unmittelbar mit Stoffen, welche das Blei angreifen, in Berüh- 
rung kommen. 
e) Asphaltirte Bleikabel BEE K A), dürfen 
nur da verlegt werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung ge- 
3chützt sind. 
f) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) be- 
dürfen eines besonderen mechanischen Schutzes nicht. 
g) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, 
Abzweigmuffen oder gleichwerthigen Vorkehrungen, welche das 
Eindringen von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleich- 
PR einen guten elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet 
werden, 
An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, dass der 
Bleimantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; ARohrhaken 
sind daher nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zu- 
lässig. 
Blanke Bleikabel, deren Kupferseele weniger als 6 Quadrat- 
millimeter Querschnitt hat, sind nur dann zulässig, wenn ihre 
SO aus vulkanisirtem Gummi oder gleichwertigem Material 
esteht. 
*) Dieser Paragraph lautet: Elektrische Anlagen sind, wenn 
aine Störung des Betriebes an einer Leitung durch die andere ein- 
getreten oder zu befüchten ist, auf Kosten desjenigen Theiles, welcher 
Äurch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende 
Aenderung einer bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr 
jerselben veranlasst. nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie sich 
nicht störend beeinflussen.
	        
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