N,
3 Ver-
‚rähte
Je zu
ke
e
ohnitt
lanke
üÖönnen
an die
ı.ngen,
er. an
zen in
3r iso-
estens
erhalb
an In-
hiırung
aımen,
‚aAttet.
uımen,
ässig,
iatıon
und
von
jenti-
Jenti-
neter,
ent-
‚oren,
„ande
über
ı ent-
N zu
äben.
Abtheilung I. 205
Es ist dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen, welche
unter möglichster Vermeidung von Krümmungen auszuführen ist.
Bezüglich der Sicherung vorhandener Telephon- und Telegra-
phenleitungen gegen Freileitungen wird auf $ 12 des Telegraphen-
gesetzes vom 6. April 1592 verwiesen.*)
Betriebsmässig geerdete, blanke Leitungen fallen nicht unter
die Bestimmungen des 8 6.
Isolirte Einfachleitungen,
8 7.
a) Leitungen (Bezeichnung U). welche eine doppelte, fest auf
dem Draht aufliegende, mit geeigneter Masse imprägnirte und
oicht brüchige Umhüllung von faserigem solirmaterial haben,
Jürfen, soweit ätzende Dämpfe nicht zu befürchten sind, auf Isolir-
glocken überall, dagegen auf Isolirrollen, Isolirringen oder diesen
Zleichwerthigen Befestigungsstücken nur in ganz trockenen Räumen
verwendet werden. Sie sind in einem Abstand von mindestens
2,5 Centimeter von einander zu verlegen.
b) Leitungen (Bezeichnung J), die unter der oben beschrie-
benen Umhüllung von faserigem Isolirmaterial noch mit einer zu-
verlässigen, aus Gummiband hergestellten Umwickelung versehen
sind, dürfen, soweit ätzende Dämpfe nicht zu befürchten sind, auf
Isolirglocken überall, dagegen auf Rollen, Ringen und Klemmen,
und in isolirenden Rohren, sowie an und in Beleuchtungskörpern
nur in solche Räumen verlegt werden, welche im normalen Zu-
stande trocken sind.
ec) Leitungen (Bezeichnung G), bei welchen die Gummiiso-
lirung in Form einer ununterbrochenen, nathlosen und voll-
kommen wasserdichten Hülle hergestellt ist, dürfen, soweit ätzende
Dämpfe nicht zu befürchten sind, auch in feuchten Räumen ange-
wendet werden.
d) Blanke Bleikabe] (Bezeichnung KB), bestehend aus
einer oder mehreren Kupfterseelen, starken Isolirschichten und
ainem nahtlosen einfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel,
müssen gegeu mechanische Beschädigung geschützt sein und dürfen
nicht unmittelbar mit Stoffen, welche das Blei angreifen, in Berüh-
rung kommen.
e) Asphaltirte Bleikabel BEE K A), dürfen
nur da verlegt werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung ge-
3chützt sind.
f) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) be-
dürfen eines besonderen mechanischen Schutzes nicht.
g) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen,
Abzweigmuffen oder gleichwerthigen Vorkehrungen, welche das
Eindringen von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleich-
PR einen guten elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet
werden,
An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, dass der
Bleimantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; ARohrhaken
sind daher nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zu-
lässig.
Blanke Bleikabel, deren Kupferseele weniger als 6 Quadrat-
millimeter Querschnitt hat, sind nur dann zulässig, wenn ihre
SO aus vulkanisirtem Gummi oder gleichwertigem Material
esteht.
*) Dieser Paragraph lautet: Elektrische Anlagen sind, wenn
aine Störung des Betriebes an einer Leitung durch die andere ein-
getreten oder zu befüchten ist, auf Kosten desjenigen Theiles, welcher
Äurch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende
Aenderung einer bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr
jerselben veranlasst. nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie sich
nicht störend beeinflussen.