206 Sicherheits-Vorschriften für elektrische Starkstrom-Anlagen.
h) Bei eisenarmirten Kabel für Ein- oder Mehrphasenstrom
müssen sämmtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen in
demselben Kabel enthalten sein.
i) Wenn vulkanisirte Gummiisolirung verwendet wird, muss
der Leiter verzinnt sein.
Mehrfachleitungen.
(Bezeichnung L.)
8 8,
a) Leitungsschnur darf in trockenen Räumen verwendet werden,
wenn jede der Leitungen in folgender Art hergestellt ist:
Die Kupferseele besteht aus Drähten unter 0,5 Millimeter Durch-
messer; darüber befindet sich eine Umspinnung aus Baumwolle,
welche von einer dichten, das Kindringen von Feuchtigkeit ver-
hindernden Schicht Gummi umhüllt ist; hierauf folgt wieder eine
Umwickelung mit Baumwolle und als äusserste Hülle eine Umklöp-
pelung aus widerstandsfähigem Stoff, der nicht brennbarer sein darf
als Seide oder Glanzgarn.
Der geringste zulässige Querschnitt für biegsame Leitungs-
schnur zum Anschluss beweglicher Lampen und Apparateist 1 Quadrat-
millimeter für jede Leitung.
b) Derartige biegsame Leitungsschnur darf nur in normal
trockenen käumen und in einem Abstand von mindestens 5 Milli-
meter von der Wand- oder Deckenfläche, jedoch niemals in Berüh-
rung mit leicht entzündbaren Gegenständen fest verlegt werden.
Bei fester Verlegung darf der Querschnitt jeder Leitung hicht klei-
ner als 1,5 und nicht grösser als 4 qmm sein.
c) Beim Anschluss biegsamer Leitungsschnur an Fassungen,
Anschlussdosen und andere Apparate müssen die Enden der Kupter-
litzen verlöthet sein.
Die Anschluss- und Verbindungsstellen müssen vor Zug ge-
schützt sein.
d) Biegsame Mehrfachleitungen zum Anschluss von
Lampen und Apparaten sind in feuchten Räumen und im Freien zu-
lässig, wenn jeder Leiter nach 8 7 c und i hergestellt ist und die
Leiter durch eine Umhüllung von widerstandsfähigem Isolirmaterial
geschützt sind.
e) Drähte bis 6 Quadratmillimeter Querschnitt, oder Litzen,
welche aus Drähten von mehr als 0,5 mm Durchmesser zusammen-
gesetzt sind, dürfen, wenn ihre Beschaffenheit mindestens den Vor-
schriften $ 7 b und i entspricht, verdrillt oder in gemeinschaftlicher
Umhüllung in trockenen Räumen wie Einzelleitungen nach 8 b fest,
verlegt werden.
Verlegung.
* Q
a) Alle Leitungen und Apparate müssen auch nach der
Verlegung in ihrer ganzen Ausdehnung in solcher Weise zugäng-
lich sein, dass sie jederzeit geprüft und ausgewechselt werden
können.
b) Drahtverbindungen., Drähte dürfen nur durch Verlöthen
dder eine gleich gute Verbindungsart verbunden werden. Drähte
durch einfaches Umeinanderschlingen der Drahtenden zu verbinden,
ist unzulässig.
Zur Herstellung von Löthstellen dürfen Löthmittel, welche das
Metall angreifen, nicht verwendet werden. Die fertige Verbindungs-
stelle ist entsprechend der Art der betreffenden Leitungen sorg-
fältig zu isoliren.
n Abzweigungen von frei gespannten Leitungen sind von Zug zu
antlasten.
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