210 Sicherheits-Vorschriften für elektrische Starkstrom-Anlagen.
n) Bewegliche Leitungsschnüre zum Anschluss von trans-
portablen Beleuchtungskörpern und Apparaten sind stets mittels
lösbaren Contactes und Sicherung an allen Polen abzuzweigen,
welch’ letztere der Stromstärke genau anzupassen ist.
i) Innerhalb von Räumen, wo betriebsmässig leicht entzündliche
der explosible Stoffe vorkommen, dürfen Sicherungen nicht an-
zebracht werden.
Ausschalter.
8 13.
a) Die Schalter müssen so konstruirt sein, dass sie nur in
yeschlossener oder offener Stellung, nicht aber in einer Zwischen-
stellung verbleiben können.
Hebelschalter für Ströme über 50 Ampere und in Betriebsräumen,
alle Hebelschalter sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Die Wirkungsweise aller Schalter muss derart sein, dass sich
kein dauernder Lichtbogen bilden kann.
b) Die normale Betriebsstromstärke und Spannung sind auf dem
Schalter zu vermerken.
©) Metallcontacte sollen ausschliesslich Schleifcontacte sein.
d) Betriebsmässig geerdete Leitungen dürfen keinen Ausschalter
anthalten. Null-Leiter dürfen nur gleicnzeitig mit den Aussenleitern
ausschaltbar sein.
e) In Räumen, wo betriebsmässig leicht entzündliche oder
explosible Stoffe vorkommen, ist die Anwendung von Ausschaltern
N Umschaltern nur unter verlässlichem Sicherheitsabschluss zu-
ässig.
Widerstände.
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Widerstände und Heizapparate, bei welchen eine Erwärmung
um mehr als 50% C, eintreten kann, sind derart anzuordnen, dass
sine Berührung zwischen den wärmeentwickelnden Theilen und ent-
zündlichen Materialien, sowie eine feuergetährliche Erwärmung
30lcher Materialien nicht vorkommen kann,
Widerstände sind auf feuersicherem, gut isolirendem Material
zu montiren und mit einer Schutzhülle aus feuersicherem Material
zu umkleiden. Widerstände dürfen nur auf feuersicherer Unterlage,
and zwar freistehend, oder an feuersicheren Wänden angebracht
werden. In Räumen, in _ denen betriebsmässig explosible Gemische
von Staub, Fasern oder Gasen vorhanden sind, dürfen Widerstände
nicht aunufrestellt warden.
V. Lampenfund Beleuchtungzskörper.
Glühlicht.
8 15,
7a) Glühlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion
durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
nur mit dichtschliessenden Ueberglocken, welche auch die Fassungen
ainschliessen, verwendet werden.
Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in Berührung
kommen können, müssen mit Schalen, Glocken oder Drahtgittern
versehen sein, durch welche die unmittelbare Berührung der Lampen
mit entzündlichen Stoffen verhindert wird,
b) Die stromführender. Theile der Fassungen müssen auf feuer-
sicherer Unterlage montirt und durch feuersichere Umhüllung,
welche jedoch nicht unter Spannung stehen darf, vor Berührung
yzeschützt sein. Hartgummi und andere Materialien, welche in der
Wärme einer Formveränderung unterliegen, sowie Steinnuss, sind
als Bestandtheile im Innern der Fassungen ausgeschlossen.
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