Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

mn. 
810b, 
Haupt- 
be der 
le Ab- 
zer der 
d1e868 
k ent- 
nd von 
instim- 
les Be- 
23 1898 
MN. 
en Be- 
;g NOr- 
- darin 
Jia fol 
‚che in 
vischen 
Abtheilung I. 
215 
3, Die Gehäuse von Transformatoren sind zu erden. 
4. Accumulator - Batterien müssen mit einem isolirenden Be- 
Jienungsgang umgeben und ihre Anordnung muss derart getroffen 
ein, dass bei der Bedienung eine RIGICHT EN Berührung von 
Punkten, zwischen denen eine Spannung von mehr als 100 Volt be- 
steht. nicht möglich ist. 
5. Schalttafeln müssen von Erde isolirt und mit isolirendem 
Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämmtliche Theile, 
welche unter Spannung stehen, auf der Bedienungsseite durch Ge- 
häuse vor Berührung geschützt sein. ; ; . 
6. Schalter an Verbrauchs-stellen müssen mit Schutzgehäusen 
versehen sein. . 
7, Schutzgehäuse jeder Art müssen entweder aus Isolirmaterial 
hergestellt oder geerdet sein, dasselbe gilt von den aus den Schutz- 
kästen hervorragenden Theilen (Griffen u. 8. w.) derselben. 2 
8. Jeder Verbrauchs - Stromkreis muss innerhalb der von ihm 
versorgten Räumlichkeiten ausschaltbar sein. Die Ausschalter 
müssen leicht erreichbar an durch Betriebsorinung zu haltenden 
Stellen nt sein. 
Das Fabrikpersonal ist in geeigneter Weise über Zweck und 
Handhabung dieser Ausschalter zu belehren, 
„9. Die äussere Metallumhüllung von Leitungen, der äussere 
Bleimantel oder die Armirung von Kabeln, Schutzdrähte, Schutz- 
netze, metallische Schutzverkleidungen und Schutzkästen von Theilen, 
die unter Spannung stehen, müssen geerdet sein. 
10. Die Verwendung von Leitungen mit einer Isolirung nach 
8 7a, sowie von fest verlegter Leitungsschnur ist verboten. 
11. Freileitungen müssen aus blanken Drähten von wenigstens 
10 amm Querschnitt bestehen. 
, Wo Freileitungen in die Nähe von Apparaten kommen, sind sie 
im Handbereich vor zufälliger Berührung zu schützen. 
Die Freileitungen müssen mindestens 6 m von der Erdoberfläche 
antfernt sein. . 
Freileitungen in der Nähe von Gebäuden sind so anzubringen 
dass sie von den Gebäuden aus ohne besondere Hülfsmittel nicht 
zugänglich sind, 
„12, Leitungen in und an Gebäuden müssen, soweit sie im Fabrik- 
betriebe der Berührung zugänglich sind, durch eine Verkleidung ge- 
schützt sein. Bei armirten Bleikabeln und metallumhüllten Lei- 
tungen kann die Schutzverkleidung AT 
_ 13. Lampen, die ohne besondere Hülfsmittel zugänglich sind, 
müssen eine geerdete Schutzumhüllung haben. Hahnfassungen aus 
Metall sind verboten. , 
Bei transportablen Lampen muss die Leitungsschnur mit einem 
Gummischlauch oder geerdetem Metall umgeben sein. 
14. Lampenträger jeder Art müssen, Sofern Sie aus Metall sind, 
gegen Berührung geschützt oder geerdet sein. 
15, Bogenlampen sind isolirt in die Laternen (Gehänge, Arma- 
turen), einzusetzen; letztere sowohl wie die Aufzugsvorrichtungen 
sind zu erden, 
16, Die Anlage ist, soweit sie unter diese Zusatzbestim- 
mungen: fällt, monatlich einmal auf brauchbaren Zustand, insbe- 
en auf Isolation zu prüfen. Ueber den Befund ist Buch zu 
hren. 
17. Installations-Arbeiten dürfen während des Betriebes nur 
von besonders geschultem Personal ausgeführt werden. Kin Einzelner 
ıhne Begleitung darf niemals derartige Arbeiten vornehmen. 
18, An passenden Stellen sind Vorschriften über die Behand- 
lung von Personen, die durch den elektrischen Strom betäubt sind, 
anzubringen. 
nüssen 
geben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.