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Abtheilung I.
215
3, Die Gehäuse von Transformatoren sind zu erden.
4. Accumulator - Batterien müssen mit einem isolirenden Be-
Jienungsgang umgeben und ihre Anordnung muss derart getroffen
ein, dass bei der Bedienung eine RIGICHT EN Berührung von
Punkten, zwischen denen eine Spannung von mehr als 100 Volt be-
steht. nicht möglich ist.
5. Schalttafeln müssen von Erde isolirt und mit isolirendem
Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämmtliche Theile,
welche unter Spannung stehen, auf der Bedienungsseite durch Ge-
häuse vor Berührung geschützt sein. ; ; .
6. Schalter an Verbrauchs-stellen müssen mit Schutzgehäusen
versehen sein. .
7, Schutzgehäuse jeder Art müssen entweder aus Isolirmaterial
hergestellt oder geerdet sein, dasselbe gilt von den aus den Schutz-
kästen hervorragenden Theilen (Griffen u. 8. w.) derselben. 2
8. Jeder Verbrauchs - Stromkreis muss innerhalb der von ihm
versorgten Räumlichkeiten ausschaltbar sein. Die Ausschalter
müssen leicht erreichbar an durch Betriebsorinung zu haltenden
Stellen nt sein.
Das Fabrikpersonal ist in geeigneter Weise über Zweck und
Handhabung dieser Ausschalter zu belehren,
„9. Die äussere Metallumhüllung von Leitungen, der äussere
Bleimantel oder die Armirung von Kabeln, Schutzdrähte, Schutz-
netze, metallische Schutzverkleidungen und Schutzkästen von Theilen,
die unter Spannung stehen, müssen geerdet sein.
10. Die Verwendung von Leitungen mit einer Isolirung nach
8 7a, sowie von fest verlegter Leitungsschnur ist verboten.
11. Freileitungen müssen aus blanken Drähten von wenigstens
10 amm Querschnitt bestehen.
, Wo Freileitungen in die Nähe von Apparaten kommen, sind sie
im Handbereich vor zufälliger Berührung zu schützen.
Die Freileitungen müssen mindestens 6 m von der Erdoberfläche
antfernt sein. .
Freileitungen in der Nähe von Gebäuden sind so anzubringen
dass sie von den Gebäuden aus ohne besondere Hülfsmittel nicht
zugänglich sind,
„12, Leitungen in und an Gebäuden müssen, soweit sie im Fabrik-
betriebe der Berührung zugänglich sind, durch eine Verkleidung ge-
schützt sein. Bei armirten Bleikabeln und metallumhüllten Lei-
tungen kann die Schutzverkleidung AT
_ 13. Lampen, die ohne besondere Hülfsmittel zugänglich sind,
müssen eine geerdete Schutzumhüllung haben. Hahnfassungen aus
Metall sind verboten. ,
Bei transportablen Lampen muss die Leitungsschnur mit einem
Gummischlauch oder geerdetem Metall umgeben sein.
14. Lampenträger jeder Art müssen, Sofern Sie aus Metall sind,
gegen Berührung geschützt oder geerdet sein.
15, Bogenlampen sind isolirt in die Laternen (Gehänge, Arma-
turen), einzusetzen; letztere sowohl wie die Aufzugsvorrichtungen
sind zu erden,
16, Die Anlage ist, soweit sie unter diese Zusatzbestim-
mungen: fällt, monatlich einmal auf brauchbaren Zustand, insbe-
en auf Isolation zu prüfen. Ueber den Befund ist Buch zu
hren.
17. Installations-Arbeiten dürfen während des Betriebes nur
von besonders geschultem Personal ausgeführt werden. Kin Einzelner
ıhne Begleitung darf niemals derartige Arbeiten vornehmen.
18, An passenden Stellen sind Vorschriften über die Behand-
lung von Personen, die durch den elektrischen Strom betäubt sind,
anzubringen.
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