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Lampen in Hochspannungs-Stromkreisen. 298
8 22, Kabel.
a) Blanke Bleikabel (Bezeichnung KB), bestehend aus
piner oder mehreren Kupferseelen, starken Isolirschichten und einem
nahtlosen einfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel, müssen
gegen mechanische Beschädigung geschützt sein und dürten nicht
AH mit Stoffen, weiche das Blei angreifen, in Berührung
ommen. .
b) Asphaltirte Bleikabel (Bezeichnung KA) dürfen nur
da verlegt werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung ge-
schützt sind.
c) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) be-
Jürfen eines besonderen mechanischen Schutzes nicht.
d) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen,
Abzweigmuffen oder gleichwerthigen Vorkehrungen, welche das
Eindringen von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleichzeitig
ainen guten elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet werden.
An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, dass der
Bleimantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; Rohrhaken sind
daher nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig.
e) Bei eisenarmirten Kabeln für Ein- oder Mehrphasenstrom
müssen sämmtliche zu einem Stromkreise gehörigen Leitungen in
demselben Kabel enthalten sein.
f) Wenn vulkanısirte Gummi-Isolirung verwendet wird, muss
ler Leiter verzinnt sein.
Lampen in Hochspannungs-Stromkreisen.
8 23. Allgemeines.
a) Lampen, die ohne besondere Hülfsmittel zugänglich sind,
müssen eine geerdete Schutzumhüllung haben.
b) Lampen müssen zum Zweck der Bedienung durch Schalter,
welche den Vorschriften des 8 146 entsprechen, ausschaltbar sein.
c) Die Lampenträger müssen entweder gegen Berührung ge-
schützt oder geerdet sein.
d) Zur Montirung von Beleuchtungskörpern ist isolirter Draht
'verg)l. $ 1A) zu verwenden. Wenn der Draht an der Aussenseite
des Beleuchtungskörpers geführt ist, muss er derart befestigt sein,
dass sich seine Lage nicht verändern kann und eine Beschädigung
der Isolation durch die Befestigung ausgeschlossen ist,
e) Bei Reihenschaltung der Lam muss jede Lampe mit einer
Vorrichtung versehen sein, welche bei Stromunterbrechung in der
Lampe selbstthätig Kurzschluss oder Nebenschluss herstellt.
824 Glühlampen,
a) In Räumen, in denen betriebsmässig explosible Gemische
von Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen Glühlampen nur
mit luftdicht schliessenden starken Ueberglocken aus Glas, welche
auch die Fassung einschliessen, verwendet werden. Die Schutz-
ylocken dürfen ohne besondere Hülfsmittel nicht erreichbar sein und
müssen durch einen geerdeten metallischen Schutzkorb gegen
mechanische Beschädigung geschützt sein, Glühlampen, welche
mit sonstigen entzündlichen Stoffen in Berührung kommen können,
müssen mit Glocken oder geerdeten Drahtgittern versehen sein.
b) Die stromführenden Theile der Fassungen müssen auf feuer-
gicherer Unterlage montirt sein.
8 25. Bogenlampen.
a) In Räumen, in Aenen betriebsmässig explosible Gemische
von Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen Bogenlampen
nicht verwendet werden.