Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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Lampen in Hochspannungs-Stromkreisen. 298 
8 22, Kabel. 
a) Blanke Bleikabel (Bezeichnung KB), bestehend aus 
piner oder mehreren Kupferseelen, starken Isolirschichten und einem 
nahtlosen einfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel, müssen 
gegen mechanische Beschädigung geschützt sein und dürten nicht 
AH mit Stoffen, weiche das Blei angreifen, in Berührung 
ommen. . 
b) Asphaltirte Bleikabel (Bezeichnung KA) dürfen nur 
da verlegt werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung ge- 
schützt sind. 
c) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) be- 
Jürfen eines besonderen mechanischen Schutzes nicht. 
d) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, 
Abzweigmuffen oder gleichwerthigen Vorkehrungen, welche das 
Eindringen von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleichzeitig 
ainen guten elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet werden. 
An den Befestigungsstellen ist darauf zu achten, dass der 
Bleimantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; Rohrhaken sind 
daher nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig. 
e) Bei eisenarmirten Kabeln für Ein- oder Mehrphasenstrom 
müssen sämmtliche zu einem Stromkreise gehörigen Leitungen in 
demselben Kabel enthalten sein. 
f) Wenn vulkanısirte Gummi-Isolirung verwendet wird, muss 
ler Leiter verzinnt sein. 
Lampen in Hochspannungs-Stromkreisen. 
8 23. Allgemeines. 
a) Lampen, die ohne besondere Hülfsmittel zugänglich sind, 
müssen eine geerdete Schutzumhüllung haben. 
b) Lampen müssen zum Zweck der Bedienung durch Schalter, 
welche den Vorschriften des 8 146 entsprechen, ausschaltbar sein. 
c) Die Lampenträger müssen entweder gegen Berührung ge- 
schützt oder geerdet sein. 
d) Zur Montirung von Beleuchtungskörpern ist isolirter Draht 
'verg)l. $ 1A) zu verwenden. Wenn der Draht an der Aussenseite 
des Beleuchtungskörpers geführt ist, muss er derart befestigt sein, 
dass sich seine Lage nicht verändern kann und eine Beschädigung 
der Isolation durch die Befestigung ausgeschlossen ist, 
e) Bei Reihenschaltung der Lam muss jede Lampe mit einer 
Vorrichtung versehen sein, welche bei Stromunterbrechung in der 
Lampe selbstthätig Kurzschluss oder Nebenschluss herstellt. 
824 Glühlampen, 
a) In Räumen, in denen betriebsmässig explosible Gemische 
von Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen Glühlampen nur 
mit luftdicht schliessenden starken Ueberglocken aus Glas, welche 
auch die Fassung einschliessen, verwendet werden. Die Schutz- 
ylocken dürfen ohne besondere Hülfsmittel nicht erreichbar sein und 
müssen durch einen geerdeten metallischen Schutzkorb gegen 
mechanische Beschädigung geschützt sein, Glühlampen, welche 
mit sonstigen entzündlichen Stoffen in Berührung kommen können, 
müssen mit Glocken oder geerdeten Drahtgittern versehen sein. 
b) Die stromführenden Theile der Fassungen müssen auf feuer- 
gicherer Unterlage montirt sein. 
8 25. Bogenlampen. 
a) In Räumen, in Aenen betriebsmässig explosible Gemische 
von Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen Bogenlampen 
nicht verwendet werden.
	        
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