N.
ung in
hstrom-
ichs in
r mehr-
ıg jeder
Haupt-
abe der
„le Ab-
zer der
Allgemeines,
297
Sicherheitsvorschriften
für elektrische Mittelspannungs-Anlagen.
Herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker.
Die Vorschriften dieser Abtheilung gelten für elektrische Stark-
satromanlagen bezw. "Theile von solchen, bei denen die effektive
Spannung zwischen irgend zwei Leitungen oder einer Leitung und
Erde über 250 aber unter 10000 Volt beträgt, mit Ausnahme elek-
Irischer Bahnaniagen.
Derartige Anlagen werden als Mittelspannungs-Anlagen
bezeichnet.
Allgemeines.
$ 1. Bezeichnungen.
a) Isolation. Als isolirend im Sinne der folgenden Vor-
schriften gelten faserige oder poröss Isolirstoffe, die mit geeigneter
isolirmasssa gobünkt sind, ferner feste Isolirstoffe, die nicht hygro-
3kepisch sind. Eine genügende Isolation bieten diese Stoffe dann,
wenn sie in solcher Stärke verwendet werden, dass sie bei den im
Betriebe vorkommenden Temperaturen vom einer Spannung, die die
Betriebsspannung um 1000 Volt übersteigt (Ueberspannung von
L000 Volt), nicht durchschlagen werden.
bb) Erdung. Kinen Gegenstand im besonderen Sinne dieser
Vorschriften erden heisst ihn mit der Erde derart leitend verbinden,
dass er eine für unisolirt stehende Personen gefährliche Spannung
nicht annehmen kann.
c) Freileitungen., Als Freileitungen gelten alle ausserhalb
von Gebäuden an Isolatoren befestigten oberirdischen Leitungen
ohne metallische Umhüllung und ohne Schutzverkleidung.
d) 1solirte Leitungen. Als isolirte Leitungen gelten um-
hüllte Leitungen, die nach 24stündigem Liegen im Wasser eine
Ueberspannung von 1000 Volt gegen das Wasser eine Stunde lang
aushalten. ”
6) Feuersichere Gegenstände. Als feuersicher gilt ein
Gegenstand, der nicht entzündet werden kann oder nach Entzündung
nicht von selbst weiter brennt,
f) Betriebsräume. Als Betriebsräume gelten Räume für
elektrische Maschinen, Accumulatoren und Apparate, soweit sie nur
instruirtem Personal zugänglich sind.
8 8. Uebertritt höherer Spannung.
Der Uebertritt höherer Spannung in Stromkreise für niedrigere
zPannUng muss verhindert oder ungefährlich gemacht werden, z.B.
lurch erdende oder kurzschliessende oder abgetrennte Sicherungen
der durch dauernde Erdung geeigneter Punkte.
r, diese
ik ent-
on des
ımmen
Jahres-
ndsvar-
N.
83. Erdung und Verbindung benachbarter Metalltheile.
Alle leitenden, nicht stromführenden Gegenstände in der Nähe
von Yheılen, die unter Spanvung stehen, müssen, soweit sie von
giner Person unsbsichtlich gleichzeitig berührt werden können, mit
ginander leitend verbunden sein; sie dürfen isolirt sein, wenn es
ınmöglich ist, dass eine und dieselbe Person unabsichtlich diese
Gegenstände und zugleich einen nicht isolirten Gegenstand berührt,
der wenn sie selbst als spannungslos zu haltenden Theile einer
[solationseinrichtung dienen. DEU besondere Vorschriften
für Generatoren und Motoren siehe & 5.)