230 Sicherheitsvorschriften für elektr. Mittelspannun gsanlagen.
b) Blanke Freileitungen müssen mindestens 5 m, bei Wegüber-
gängen mindestens 6 m von der Erdoberfläche entfernt sein.
c) Freileitungen in der Nähe von Gebäuden, Brücken u. dergl.
sind so anzubringen, dass sie ohne besondere Hülfsmittel nicht zu-
gänglich sind,
d) Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden,
dass Gestänge aus Holz mit 1lUrfacher und aus Eisen mit 5facher
Sicherheit und Leitungen bei — 20° C. mit 5facher Sicherheit (bei
Leitungen aus hartgezogenem Metall mit 3 facher Sicherheit) bean-
aprucht sind. Dabei ist der Winddruck mit 125 ke für 1 Quadrat-
meter senkrecht eh Fläche in Rechnung zu bringen.
e) Den örtlichen Verhältnissen entsprechend ‘sind Freileitungen
der Blitzschutzvorrichtungen zu sichern, die auch bei wiederholten
Blitzschlägen wirksam bleiben. Es ist dabei auf eine gute Erdlei-
lung Bedacht zu nehmen, die unter möglichster Vermeidung von
Krümmungen auszuführen ist. Fahrschienen können als Erdleitung
Jenutzt werden. ;
f) Bezüglich der Sicherung vorhandener Telephon- und Tele-
graphenleitungen gegen Freileitungen wird auf 8 12 des Telegraphen-
yesetzes vom 6. April 1892 verwiesen.*)
8 10. Blanke Leitungen in Gebäuden.
Blanke Leitungen sind in Betriebsräumen, als Contactleitungen
auch in solchen Räumen, wo sie nur besonders instruirtem Personal
zugänglich sind, ferner allgemein in feuersicheren Räumen ohne
brennbaren Inhalt, soweit sie vor N und zufälliger
Berührung geschützt sind, gestattet. Ausnahmsweise sind in nicht
feuersicheren Räumen, in denen ätzende Dünste auftreten, blanke
Leitungen zulässig, wenn sie durch einen geeigneten UVeberzug
gegen chemische Beschädigung geschützt sind.
Blanke Leitungen sind nur auf Isolirglocken oder gleich-
werthigen U Ren zu verlegen und müssen, soweit sie nicht
anausschaltbare Para en Sign sind, bei Spannweiten von mehr als
5 m mindestens 30 cm, bei Spannweiten von 4—6 m mindestens
20 cm und bei kleineren Spannweiten mindestens 15 cm von ein-
ander, in allen Fällen aber mindestens 10 cm von der Wand bzw.
von Gebäudetheilen entfernt sein. Bei Verbindungsleitungen zwischen
Accumulatoren, Maschinen und Schalttafeln sind auch andere Isolir-
stücke und kleinere Abstände zulässig.
Betriebsmässig geerdete blanke Leitungen fallen nicht unter
die Bestimmungen dieses Paragraphen, müssen aber gegen mecha-
nische und chemische Beschädigungen geschützt sein,
$ 11. Isollrte Leitungen.
a) Isolirte Leitungen (Bezeichnung G) dürfen, soweit ätzende
Dämpfe nicht zu befürchten sind, verwendet werden, wenn sie eine
Gummiisolirung in Form einer ununterbrochenen nahtlosen und
vollkommen wasserdichten Hülle besitzen. Die Gummiisolirung
muss durch eine Umhüllung aus faserigem Material noch besonders
geschützt sein.
b) Mehrfachleitungen sind in Innenräumen zulässig, wenn jeder
Leiter nach $ 1la isolirt ist. Es ist hierbei statthaft, die isolirten
Leitungen anstatt einzeln auch durch eine gemeinsame Umhüllung
aus faserigem Material zu schützen. Verdrillte biegsame Mehrfach-
leitungen dürfen nicht fest verlegt werden.
*) Dieser Paragraph lautet: ‚‚Elektrische Anlagen sind, wenn
»ine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere ein-
getreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Theiles,
welcher durch eine spätere Anlage.oder durch eine später eintretende
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr
derselben veranlasst, rach Möglichkeit so auszuführen, dass sie sich
nicht störend beeinflussen.