284 Sicherheitsvorschriften für elektr. Mittelspannungsanlagen.
ljeitungen hergestellt sein. Bei grösseren LAngon ist das Anschluss-
leitungsstück bis zur Sicherung von gleichem Querschnitt zu wählen
wie die Hauptleitung. ,
d) Biegsame Leitungen zum Anschluss von beweglichen Lampen,
Motoren und Apparaten sind stets mittels lösbaren Kontaktes und
Sicherung in jedem Pole.abzuzweigen. . .
e) Die Stärke der zu verwendenden Sicherung richtet sich nach
dem Querschnitt der zu schützenden Leitung in der Weise, dass die
Normalstromstärke der Sicherung entweder gleich der höchsten nach
3 8 zulässigen Betriebsstromstärke der Leitung oder schwächer zu
wählen ist.
Mehrere Vertheilungsleitungen können eine gemeinsame Siche-
rung von höchstens 6 AMTS Normalstromstärke erhalten, Quer-
schnittsverminderungen oder Abzweigungen jenseits dieser Siche-
rung brauchen in diesem Falle nicht weiter gesichert zu werden,
f) Die Abschmelzstärke der Sicherung soll das Doppelte ihrer
Normalstromstärke sein. Sicherungen bis einschliesslich 50 Ampere
Normalstromstärke müssen mindestens die 1!l,fache Normalstrom-
stärke dauernd tragen können; vom kalten Zustande aus plötzlich
mit der doppelten Normalstromstärke belastet, müssen sie in längstens
2 Minuten abschmelzen. .
g) Die Sicherungen müssen derart konstruirt sein, dass beim
Abschmelzen, auch bei Kurzschluss, in der gesicherten Leitung kein
Jauernder Lichtbogen entstehen kann.
In Innenräumen muss bei Sicherungen von 2 bis 20 re
Normalstromstärke durch die Konstruktion eine irrthümliche Ver-
wendung zu starker Einsätze ausgeschlossen sein. :
Bei Sicherungen dürfen welche plastische Metalle und Le-
girungen nicht unmittelbar den Kontakt vermitteln, sondern es
müssen die Schmelzdrähte oder Schmelzstreifen in Kontaktstücke
aus Kupfer oder gleichgeeignetem Metall eingelöthet sein.
h) Die Maximalspannung und die Normalstromstärke sind auf
dem auswechselbaren Einsatz der Sicherung zu verzeichnen.
_. i) Sicherungen sind möglichst zu centralisiren und in hand-
licher Höhe anzubringen; sie müssen derart konstruirt und ange-
bracht sein, dass sie gefahrlos funktioniren. ,
k) In Räumen, in denen betriebsmässig explosible Gemische vorn
Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen Sicherungen nur
in Jeikdichten und explosionssicheren Schutzkästen angebracht
werden.
8 17. Aus- und Umschalter.
a) StENSTZENGET, Motoren sowie selbstständig gesicherte
Lampengruppen und andere Stromverbraucher müssen derart aus-
schaltbar sein, dass nach Ausschalten kein Theil hinter den Schaltern
anter Spannung steht; in Hausinstallationen müssen die Ausschalter
jerart sein, dass diese Ay sschallann durch Einen Handgriff erfolgt.
Nullleiter und betriebsmässig geerdete Leitungen dürfen entweder
Wer nicht oder nur nach oder gleichzeitig mit den zugehörigen
ussenleitern ausschaltbar sein. , .
b) Die Schalter müssen so konstruirt sein, dass sie nur in ge-
schlossener oder offener Stellung, nicht aber in einer Zwischenstellung
verbleiben können,
Hebelschalter für Ströme über 30 Ampere und alle Hebel-
3chalter in Betriebsräumen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Die Wirkungsweise aller Schalter muss derart sein, dass sich
kein dauernder Lichtbogen bilden kann.
©) Die normale Betriebsstromstärke und Spannung, für die ein
Schalter gebaut ist, sind auf demselben zu vermerken.
d) Ausschalter müssen erkennen lassen, .ob der Stromkreis ge-
achlossen oder offen ist,
e) Metallkontakte sollen Schleifkontakte sein.
1) In Räumen, in denen betriebsmässig eXxplosible Gemische von
Tassen. Staub oder Fasern vorkommen. ist die Aufstellung von Aus-
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