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Lampen und Zubehör. 235
schaltern und Umschaltern nur in Schutzkästen, die jede Feuers-
gefahr ausschliessen, zulässig. N
g) Schalter müssen mit Schutzgehäusen aus Isolirstoff oder ge
ardetem Metall versehen sein, desgleichen müssen ihre aus den
Schutzgehäusen hervorragenden Theile, wie Griffe und dergl., aus
[solirmaterial bestehen oder geerdetes Metall enthalten (Ausnahme
vergl. 8 15, Abs. 2).
8 18. Widerstände.
Widerstands- und Heizapparate, bei denen eine Erwärmung
am mehr als 50° C. eintreten kann, sind derart anzuordnen, dass
a3ine Berührung zwischen den wärmeentwickelnden Theilen und ent-
zündlichen Stoffen, sowie eine feuergefährliche Erwärmung der
Letzteren nicht vorkommen kann.
Widerstandsapparate dürfen nur auf feuersicherer Unterlage,
and zwar freistehend oder an feuersicheren Gebäudetheilen Ange:
jracht werden. Für Räume, in denen betriebsmässig explosible Ge-
mische von Staub, Fasern oder Gasen vorhanden sind, vergl. die
Bestimmungen des 8 4.
Lampen und Zubehör.
$& 19, Allgemeines.
a) Die unter Spannung stehenden Theile von pn und Zu-
behör müssen, soweit sie ohne besondere Hülfsmittel erreichbar
sind, durch eine Umhüllung aus Isolirmaterial oder geerdetem
Metall ch sein.
b) Um während der Bedienung der Lampen alle Theile der-
zelben spannungslos zu machen, sind mindestens für jede selbst-
ständig gesicherte Lampengruppe in allen unter Spannung stehen-
len Leitungen Ausschalter anzubringen.
6) Bei Reihenschaltung von Lampen ausserhalb von Betriebs-
räumen muss jede Lampe mit einer Vorrichtung versehen sein,
welche bei Stromunterbrechung in der Lampe selbstthätig Kurz-
schluss oder Nebenschluss herstellt.
$ 20 Lampenträger. -
a) Metallene Lampenträger jeder Art müssen entweder gegen
Berührung geschützt oder geerdet sein.
b) Beleuchtungskörper müssen so angebracht werden, dass die
uführungsdrähte durch Drehen des Körpers nicht verletzt werden
Önnen.
c) An und in Beleuchtungskörpern ist isolirter Draht oder
Mehrfachleitung (G; 8 11) verwendbar. Wenn der Draht an der
Aussenseite des Beleuchtungskörpers geführt ist, muss er derart
befestigt sein, dass er seine Lage nicht verändern kann, und dass
sine Beschädigung der Isolirung durch die Befestigung ausge-
3chlossen ist.
S 21. Glühlampen.
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a) In Räumen, in denen betriebsmässig explosible Gemische
von Gasen, Staub oder Fasern vorkommen, dürfen nur unter Luft-
Abschluss brennende Glühlampen mit dichtschliessenden Ueber-
zlocken, die auch die Fassungen einschliessen, verwendet werden.
Glühlampen, die mit entzündlichen Stoffen in_ Berührung
kommen können, müssen mit Schalen, Glocken oder Drahtgittern
versehen sein, durch die die Berührung der Lampen mit entzünd-
lichen Stoffen verhindert wird.
‚. b) Die stromführenden Theile der Fassungen müssen auf feuer-
3zicherer Unterlage montirt und durch feuersichere Umhüllung, die