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. Schutzmaassregeln beim Betriebe, 92837
Ausserdem muss für jede Hauptabzweigung die Isolation mindestens
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In diesen Formeln ist unter n die Zahl der an die betreffende
Leitung angeschlossenen Glühlampen zu verstehen, einschliesslich
aines Aequivalentes von 10 Glühlampen für jede Bogenlampe, jeden
Elektromotor oder anderen stromverbrauchenden Apparat.
b) Der Isolationswiderstand. von Freileitungen muss bei Regen-
wetter mindestens 100000 Ohm für das Kilometer einfacher Länge
betragen. .
S 25, Messungen.
‚’a) Bei Messungen von Neuanlagen muss nicht nur die Isolation
zwischen den Leitungen und der Erde, sondern auch die Isolation
je zweier Leitungen verschiedenen Potent:ales gegen einander ge-
messen werden; hierbei müssen alle Glühlampen, Bogenlampen,
Motoren oder andere stromverbrauchenden Apparate von ihren
Leitungen abgetrennt, dagegen alle vorhandenen Beleuchtungskörper
abgeschlossen, alle Sicherungen eingesetzt und alle Schalter ge-
schlossen sein. Reihenstromkreise dürfen nur an einer
ainzigen Stelle geöffnet werden, die möglichst nahe der Mitte zu
wählen ist. Dabei müssen die Isolationswiderstände den Formeln
des 8 24 genügen.
b) Bei ONE, durch Gleichstrom gegen Erde soll,
wenn möglich, der negative Pol der Stromqueile an die zu messende
Leitung gelegt werden, und die Messung soll erst erfolgen, nach-
lem die Leitung während einer Minute der Spannung a
war. Alle Isolationsmessungen müssen, wenn möglich, mit der Be-
triebsspannung, mindestens aher mit einer Spannung von 100 Volt
angestellt. werden.
Schutzmaassregeln beim Betriebe,
$ 26.
a) Das Arbeiten an Theilen des Leitungsnetzes ist nur nach
vorheriger Ausschaltung und einer unmittelbar an der Arbeitsstelle
vorgenommenen Erdung und Kurzschliessung der stromführenden
Theile gestattet.
Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Apparaten und
Stromverbrauchern ist verboten. Die zu behandelnden Theile sind
vorher allpolig abzuschalten, und die Stellung der Ausschalter ist
Jurch Verriegelung zu sichern. Das Auswechseln von Glühlampen
ist nur gestattet, wenn der Stromkreis vollständig abgeschaltet ist.
Die Bedienung von Bogenlampen ist nur gestattet, nachdem die
Lampe von dem Stromkreis vollständig abgeschaltet und entweder
zeerdet Oder durch eine geerdete Vorrichtung von‘. der Leitung
entfernt worden ist,
Ausnahmen von den Bestimmungen der beiden vorigen Absätze
sind in Centralen und in Unterstationen (Transiormatorenstationen)
gestattet. In diesen darf an unter Spannung stehenden Theilen
yearbeitet werden, jedoch nur von instruirtem Personal und wenn
möglich in Gegenwaıt einer zweiten Person. Ebenfalls ausnahmsweise
zann die Bedienung von Kollektoren und Schleitbürsten im Betriebe
von instruirtem Personal ausgeführt werden, jedoch nur dann, wenn
ler Bedienende isolirt steht, und wenn die Bedienung ohne Berührung
les Gestelles oder des anderen Poles leicht möglich ist.
Die Handhabung von Schaltern, sowie das Auswechseln von
Sicherungen, die der Bestimmung des , dr entsprechen, sind nicht
als Arbeiten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu betrachten.
b) In Innenräumen, in denen betriebsmässig blanke unter
Spannung stehende Theile unvermeidlich sind, müssen Warnungs-
;afeln angebracht sein. Wo solche Theile vorkommen. müssen die