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Stadt-Fernsprecheinrichtungen.
Stadt -Fernsprecheinrichtungen.
(Im Reichspostgebiete.)
Der Te uapTE CET ECT, gliedert sich in drei Abtheilungen,
1. den Stadtverkehr, 2. den Vorortsverkehr, 3. den Fernverkehr.
Der Stadtverkehr umfasst den Verkehr zwischen den Abon-
nenten eines Ortes untereinander ;
der Vorortsverkehr den Sprechverkehr zwischen einem Haupt-
orte und den Vororten, oder zwischen Vororten untereinander;
der Fernverkehr den Verkehr zwischen Haupt- und Vororten
and entfernten Stadtfernsprechnetzen. „
$1. Für ieden Anschluss an ein Fernsprechnetz wird eine
Bauschgebühr erhoben.
8 2. Die Bauschgebühr beträgt in Netzen von nicht über ‘50 Theil-
nehmeranschlüssen 80 Mk,, bei mehr als 50 bis einschliesslich
100 Theilnehmeranschlüssen 100 Mk,, bei mehr als 100 bis einschliess-
lich 200 Theilnehmeranschlüssen 120 Mk., bei mehr als 200 bis ein-
schliesslich 500 Theilnehmeranschlüssen 140 Mk., bei mehr als
500 bis einschliesslich 10v0 'Theilnehmeranschlüssen 150 Mk., bei mehr
als 1000 bis einschliesslich 500 Theilnehmeranschlüssen 169.Mk., bei
mehr als 5000 bis einschliesslich 20000 Theilnehmeranschlüssen
180 Mk. jährlich für jeden Anschluss, welcher von der Vermittelungs-
atelle nicht weiter als 5 km entfernt ist. In Netzen mit mehreren
Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermit-
telungsstelle gerechnet.
Theilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind berechtigt
die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Theil-
nehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten.
$ 3. Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der bei
Beginn des Kalenderjahrs vorhandenen Theilnehmeranschlüsse mass-
Akpnn Die hiernach festgestellte Bauschgebühr tritt mit dem
olgenden 1. April in Kraft. Aenderungen der Bauschgebühr
gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für welche sie gelten.
amtlich bekannt zu machen.
$4. An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Theil-
nehmeranschluss, welcher nieht mehr als 5 km von der Vermittelungs-
stelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 Mark für den Anschluss
erhoben.
$ 5. Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der MU uch
bühr eine Grundgebühr für die Ueberlassung und Unterhaltung der
Apparate sowie für den Bau und die Instandhaltung der Ed
tungen und Gesprächsgebühren für jede hergestellte Verbindung,
mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich, zu zahlen.
Die Grundgebühr beträgt in Netzen von nicht über 1000 Theil-
nehmeranschlüssen 60 Mk., bei mehr als 1000 bis einschliesslich
5000 Theilnehmeranschlüssen 75 Mk., bei mehr als 5000 bis einschliess-
lich 20000 Theilnehmeranschlüssen 90 Mk., bei mehr als 20000 Theil-
nehmeranschlüssen 100 Mk. jährlich für jeden Anschluss, welcher
von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 5 km entfernt ist. In
Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung
von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet.
Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfennig für jede Verbindung.
Der Theilnehmer, welcher Sesprächezehünr entrichtet, darf sich
en Dritten, die seinen Anschluss benutzen, diese Gebühr erstatten
assen.
‚Der Theilnehmer hat die Del rune, dass er Gesprächsgebühren
entrichten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses