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Stadt-Fernsprecheinrichtungen.
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dder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres
abzugeben. Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat,
30 wird er zur Zahlung der Bauschgebühr herangezogen.
Die Bestimmungen des $ 3 finden auf die Grundgebühr ent-
sprechende Anwendung.
Der Anschluss gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in
welchen die Bauschgebühr 80 Mark beträgt, nicht statt.
$6, Die in den S$ 1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können
durch den Reichskanzler ermässigt werden,
„8.7. Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen ver-
schiedenen Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen
werden Gesprächsgebühren erhoben. Sie betragen, für eine Ver-
bindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer Entfernung
bis zu 25 km einschliesslich 20 Pfg., bis zu 50 km einschliesslich
25 Pfg., bis zu 100 km einschliesslich 50 Pfg., bis zu 500 km ein-
Schliesslich 1 Mk., bis zu 1000 km einschliesslich 1 Mk. 50 Pf., von
mehr als 1000 km 2 Mk.
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im
8 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871
‚Reichs-Gesetzbl. S. 358) sinngemäss Anwendung.
$ 9. 1. Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr
/8 10) erhoben.
2. Für Anschlüsse, welche nach . vorheriger Ankündigung
während mindestens acht aufeinander folgender Wochen nicht be-
nutzt werden, wird für jede angefangene Woche der Benutzung
üer fünfzigste Theil der Bauschgebühr ($ 2), für jede Woche der
übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil der Grundgebühr (8 5)
erhoben.
3. Die Fernsprech - Theilnehmer solcher benachbarten Orte,
welche zufolge der Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame
Örtstaxe für Briefe erhalten, dürfen mit den Netzen der anderen
benachbarten Orte ohne Zuschlag sprechen; wollen sie von dieser
Befugniss Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bauschgebühr
in einem dieser Nachbarorte höher ist, als in ihrem eigenen Netz,
an Stelle der letzteren jene höhere Bauschgebühr zu zahlen. Die
Theilnehmer sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu
Gesprächen mit Theilnehmern der anderen benachbarten Orte, mit
denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen dürfen, Dritten un-
antgeltlich zu gestatten.
$ 10. Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprechein-
richtungen und die Gebühren für den Fernsprechverkehr werden,
soweit vorstehend nicht Bestimmungen getroffen sind, durch An-
drdnung des Reichskanzlers festgesetzt.
8 11. Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft.
Die erste Bekanntmachung der Bauschgebühren und der Grund-
gebühren hat bis zum 15. Januar 1900 zu erfulgen.
Die im $ 5 Abs, 4 erwähnte Erklärung ist seitens der vor-
han emen Theilnehmer erstmalig bis zum 15. Februar 1900 abzu-
geben.
Theilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten
lieses Gesetzes niedriger waren, als die Bauschgebühr nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes, sind befugt ihre Anschlüsse zum
1. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung hat his zum 15, Januar 1900
zu erfolgen. .
$ 12. Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren
Verkehr von Württemberg finden die 88 1 bis‘ 7, 9, 10 und 11 dieses
Gesetzes keine Anwendung.
Die Leitungen der Abonnenten können auch dazu benutzt
werden. um Telegramme zwischen den Abonnenten und der Reichs-