268 Privat-Telephonanlagen.
Denen ehalt in beiden Richtungen zu vermitteln oder der
Reichs-Telegraphenanstalt eine Nachricht zur Weiterbeförderung
Ääurch Post oder Eilboten zu übermitteln. Die Gebühr für diese
Jebermittelung besteht in einer Grundtaxe von Mk. 0,10 für jede
Sendung und einer Worttaxe von Mk. 0,01; ausserdem kommen
lie sonstigen tarifmässigen Post- oder Telegraphengebühren in An-
rechnung.
Die öffentlichen Fernsprechstellen. Bei geeigneten Post- und
Telegraphenaustalten sind öffentliche Fernsprechstellen eingerichtet,
deren Benutzung jedermann gestattet ist. Die Gebühr beträgt für
eine Benutzung von drei Minuten Dauer im Stadtverkehr Mk. 0,25,
im Vorortsverkehr Mk. 0,50, im Fernverkehr M. 1.—, Fernsprech-
Automaten in Berlin.
Die Fernsprechanlage in der Berliner Börse. Es ist in der Börse
ine Anzahl von Fernsprechzellen eingerichtet, welche von Börsen-
besuchern in den Börsenstunden von 12—3 Uhr für den gesammten
Fernsprechverkehr benutzt werden kann. Die Gebühr beträgt für
Theilnebmer an der Stadtfernsprecheinrichtung im Abonnement
Mk. 170 jährlich; die Einzelgebühr für die Abonnenten ist gleich
den Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen unter
Hinzurechnung von Mk, 0,20 für jede Verbindung.
Privat-Telephonanlagen.
Unter Privat-Telephonanlagen sind diejenigen Telephonanlagen
zu Verstehen, welche über die Grenzen des Hauses hinausgehen und
nicht zu den Stadtfernsprechanlagen gehören, welche also weder
zur Haustelegraphie, noch zu den Stadtfernsprechanlagen zu rech-
aen sind. Solche Telephonanlagen können insbesondere städtischen
and sonstigen Verwaltungen zur Verbindung von getrennten Bureaux
and einzelnen Geschäftszweigen (Wasserwerken, Gasanstalten,
Kohlen- und Holzplätzen, Wohnungen und Bureaux der leitenden
Beamten, Kassen-, Polizei-Lokalen, Schlachthäusern, Feuerwehren),
in industriellen Etablissements, zur Verbindung ausgedehnter Ge-
bäude (Bureaux, Werkstätten, Maschinenhäusern, Lagerplätzen, Ver-
kautslokalen), in Bergwerken zur Verbindung der Förderschachte,
für Gutsverwaltungen mit getrennten Betrieben ete. dienen.
Die Bestimmungen über Herstellung von Privat-Telephon-An-
lagen sind in dem Reichs-Telegraphen-Gesetze vom 6. April 1892
/s. ETZ. 1892 S. 235) enthalten.
Wenn Privatpersonen sich Telephonanlagen dieser Art selbst
herstellen wollen, so ist es erforderlich, dies der Landesbehörde zu-
vor anzuzeigen, der nach $ 4 des Gesetzes die Kontrolle darüber
zusteht, dass die Errichtung und der Betrieb der Privat-Telephon-
anlagen sich in den gesetzlichen Grenzen halten.
Die Herstellung der N VE een selbst erfolgt in
lerselben Weise, wie oben an betreffender Stelle angegeben ist.