Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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Allgemeine Bemerkungen. 
Erlangung von Patenten. 
\llgyemeine Bemerkungen. 
Der Zweck eines Patentes ist der, dem Erfinder das Erzeugniss 
seines Nachdenkens zu schützen gegen gewissenlose Ausbeutung 
lurch Andere; ein Patent verschafft demnach ein Eigenthumsrecht. 
Jeder, der eine Verbesserung eines Verfahrens, einer Maschine ge- 
macht oder einem neuen technischen Gedanken eine Form gegeben 
hat, sollte daher in seinem eigenen Interesse auf Schutz seiner KEr- 
findung bedacht sein. 
Behufs Erlangung eines Patentes von der vom Staat dazu ein- 
gesetzten Behörde (in Deutschland das Kaiserliche Patentamt in 
Berlin) sind eine Reihe von Vorschriften einzuhalten, deren richtige 
und zweckmässige Befolgung von grosser Wichtigkeit ist, falls das 
HS Patent nicht werthlos sein soll. Zwar kann ein Erfinder 
ühne Vermittelung anderer Personen selbst ein Patent nachsuchen; 
Vielen scheint die Sache sehr einfach zu sein und sie reichen ein 
Patentgesuch entweder selbst ein oder lassen es sich von ganz un- 
befähigten Personen besorgen. Aber schon nach kurzer Zeit werden 
Die, welche die verhältnissmässig geringen Kosten sparen wollen, 
lie ihnen ein verständiger und ehrlicher Anwalt abfordert, zu der 
Erkenntniss gelangen, dass sie zum mindesten unvortheilhaft ge- 
handelt haben. Entweder wird ihnen das Patentgesuch dd bn 
wiesen wegen Nichtbeachtung von Vorschriften, welche die Erfin- 
dung selbst wenig oder garnicht berühren, oder aber sie erlangen 
thatsächlich ein Patent, welches bei genauer Prüfung werthlos ist. 
Meist erst, wenn der Erfinder im guten Glauben auf sein erlangtes 
Patentrecht an die Verwerthung seiner Erfindung gehen will, sich 
deshalb vielleicht in grosse Kosten gestürzt hat, erfährt er zu spät, 
Jass er sich nicht blos umsonst gemüht hat, sondern auch noch 
grossen Schaden dazu tragen muss. 
In der Regel wird der Fehler gemacht, dass bei Niederschrei- 
bung desjenigen, was man als neu ansieht und geschützt zu haben 
wünscht, der Nachdruck viel zu sehr auf Nebensächlichkeiten gelegt 
und darüber die Hauptsache übersehen wird. Die Patentbehörden 
haben kein Interesse daran, den Erfinder auf seine Fehler aufmerk- 
5am zu machen; sie bewilligen ihm nur das, was er fordert, wenn 
es sonst den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und kümmern sich 
um die Folgen nicht. Wie viele Patente sind schon werthlos ge- 
worden dadurch, dass der Erfinder sich unklar oder falsch ausge- 
drückt hat, oder etwas patentirt erhalten hat, was ihm seine 
schlaueren Konkurrenten mit leichter Mühe, nur mit geringer Aende- 
an an Nebensächlichkeiten nachgemacht haben! In solchen 
Fällen, die weitaus zahlreicher sind als Mancher glaubt, ist der an- 
gerichtete Schaden niemals wieder gut zu machen und der Erfinder 
muss zusehen, wie andere die Fıüchte seiner Arbeit geniessen! 
Ks kann daher einem Erfinder nicht dringend genug angerathen 
werden, einen Patentanwalt zu Rathe zu ziehen, noch bevor er 
irgend welche Schritte zur Erlangung eines Patentes unternimmt. 
Wird doch Jeder, der einen gewöhnlichen Prozess führen will, zu 
einem Rechtsanwalt gehen und diesem die Behandlung der Sache 
anvertrauen; warum sollte er bei Nachsuchung eines Patentes, das 
ihm oft viel mehr einbringen soll als ein gewonnener Prozess, die 
Hilfe des Patentanwaltes verschmähen? Allerdings bleibt es sich 
nicht gleich, welchen Anwalt ein Erfinder wählt, denn es ist sehr 
wichtig, sich auch an einen wirklich vertrauenswürdigen, ehrlichen 
und sachverständigen Anwalt zu wenden, denn in der Wahl eines 
solchen kann er nicht vorsichtig genug sein. 
. In noch viel höherem Maasse, als bei Erlangung von Patenten 
im Inlande, trifft das Gesagte bei Nachsuchung des Patentschutzes 
im Auslande zu. Der Erfinder ist wohl niemals in der Lage, alle
	        
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