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Allgemeine Bemerkungen.
Erlangung von Patenten.
\llgyemeine Bemerkungen.
Der Zweck eines Patentes ist der, dem Erfinder das Erzeugniss
seines Nachdenkens zu schützen gegen gewissenlose Ausbeutung
lurch Andere; ein Patent verschafft demnach ein Eigenthumsrecht.
Jeder, der eine Verbesserung eines Verfahrens, einer Maschine ge-
macht oder einem neuen technischen Gedanken eine Form gegeben
hat, sollte daher in seinem eigenen Interesse auf Schutz seiner KEr-
findung bedacht sein.
Behufs Erlangung eines Patentes von der vom Staat dazu ein-
gesetzten Behörde (in Deutschland das Kaiserliche Patentamt in
Berlin) sind eine Reihe von Vorschriften einzuhalten, deren richtige
und zweckmässige Befolgung von grosser Wichtigkeit ist, falls das
HS Patent nicht werthlos sein soll. Zwar kann ein Erfinder
ühne Vermittelung anderer Personen selbst ein Patent nachsuchen;
Vielen scheint die Sache sehr einfach zu sein und sie reichen ein
Patentgesuch entweder selbst ein oder lassen es sich von ganz un-
befähigten Personen besorgen. Aber schon nach kurzer Zeit werden
Die, welche die verhältnissmässig geringen Kosten sparen wollen,
lie ihnen ein verständiger und ehrlicher Anwalt abfordert, zu der
Erkenntniss gelangen, dass sie zum mindesten unvortheilhaft ge-
handelt haben. Entweder wird ihnen das Patentgesuch dd bn
wiesen wegen Nichtbeachtung von Vorschriften, welche die Erfin-
dung selbst wenig oder garnicht berühren, oder aber sie erlangen
thatsächlich ein Patent, welches bei genauer Prüfung werthlos ist.
Meist erst, wenn der Erfinder im guten Glauben auf sein erlangtes
Patentrecht an die Verwerthung seiner Erfindung gehen will, sich
deshalb vielleicht in grosse Kosten gestürzt hat, erfährt er zu spät,
Jass er sich nicht blos umsonst gemüht hat, sondern auch noch
grossen Schaden dazu tragen muss.
In der Regel wird der Fehler gemacht, dass bei Niederschrei-
bung desjenigen, was man als neu ansieht und geschützt zu haben
wünscht, der Nachdruck viel zu sehr auf Nebensächlichkeiten gelegt
und darüber die Hauptsache übersehen wird. Die Patentbehörden
haben kein Interesse daran, den Erfinder auf seine Fehler aufmerk-
5am zu machen; sie bewilligen ihm nur das, was er fordert, wenn
es sonst den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und kümmern sich
um die Folgen nicht. Wie viele Patente sind schon werthlos ge-
worden dadurch, dass der Erfinder sich unklar oder falsch ausge-
drückt hat, oder etwas patentirt erhalten hat, was ihm seine
schlaueren Konkurrenten mit leichter Mühe, nur mit geringer Aende-
an an Nebensächlichkeiten nachgemacht haben! In solchen
Fällen, die weitaus zahlreicher sind als Mancher glaubt, ist der an-
gerichtete Schaden niemals wieder gut zu machen und der Erfinder
muss zusehen, wie andere die Fıüchte seiner Arbeit geniessen!
Ks kann daher einem Erfinder nicht dringend genug angerathen
werden, einen Patentanwalt zu Rathe zu ziehen, noch bevor er
irgend welche Schritte zur Erlangung eines Patentes unternimmt.
Wird doch Jeder, der einen gewöhnlichen Prozess führen will, zu
einem Rechtsanwalt gehen und diesem die Behandlung der Sache
anvertrauen; warum sollte er bei Nachsuchung eines Patentes, das
ihm oft viel mehr einbringen soll als ein gewonnener Prozess, die
Hilfe des Patentanwaltes verschmähen? Allerdings bleibt es sich
nicht gleich, welchen Anwalt ein Erfinder wählt, denn es ist sehr
wichtig, sich auch an einen wirklich vertrauenswürdigen, ehrlichen
und sachverständigen Anwalt zu wenden, denn in der Wahl eines
solchen kann er nicht vorsichtig genug sein.
. In noch viel höherem Maasse, als bei Erlangung von Patenten
im Inlande, trifft das Gesagte bei Nachsuchung des Patentschutzes
im Auslande zu. Der Erfinder ist wohl niemals in der Lage, alle