Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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Erlangung von Patenten. 
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ler Ertheilung in angemessenem Umfange zur Ausübung kommen, 
wenigstens muss Alles gethan werden, um eine solche Ausübung zu 
sichern, da sonst das Patent auf einen gestellten Antrag hin zurück- 
genommen werden kann, 
Den im Auslande wohnenden Patentinhabern ist die Einführung 
ler patentirten Gegenstände nicht verboten. 
Zusatz-Patente werden auf Verbesserungen des Hauptpatentes 
ertheilt; sie erlöschen gleichzeitig mit dem Hauptpatente. Die 
Kosten für Nachsuchung der Zusatz Patente sind die gleichen 
wie die für ein Hauptpatent, jedoch sind für Zusatz-Patente ausser 
ler ersten Gebühr mit 30 Mark weitere Jahrestaxen nicht zu zahlen. 
b) Bestimmungen aus dem österreichischen Patentgesetz 
vom 11. Januar 1897, 
at Patente werden ertheilt dem Erfinder oder dessen Rechtsnach- 
olger. 
Patente werden ertheilt auf die Dauer von 15 Jahren vom Tage 
der Bekanntmachung der Erfindung. 
Zusatzpatente werden ertheilt für Verbesserungen oder sonstige 
weitere Ausbildungen der Erfindung des Hauptpatentes. 
Nicht patentfähig sind Erfindungen, welche ZW S un- 
sittlich oder gesundheitsschädlich sind, wissenschaftliche Lehr- oder 
Grundsätze, Krfindungen, deren Gegenstand einem „staatlichen 
HONODOSTSCHN vorbehalten sind, sowie Erfindungen auf Nahrungs- 
und Genussmittel für Menschen, Heil- und Desinfektionsmittel und 
chemische Produkte; jedoch ist das Verfahren zur Herstellung der 
letztgenannten patentfähig. 
Eine Erfindung gilt nicht als nen, wenn sie zur Zeit der An- 
meldung in öffentlichen Druckschriften derart beschrieben oder im 
inlande so offenkundig benützt wurde, dass darnach die Benützung 
lurch Sachverständige möglich erscheint. Amtliche Patentschriften 
von Staaten, welche Gegenseitigkeit verbürgen, können durch Kund- 
machungen der Regierung bis auf die Dauer von 6 Monaten nach 
deren Herausgabe als nicht patenthindernd erscheinen. 
Taxen, Für jedes Patent ist bei der Anmeldung eine Gebühr 
von 20 Kr. zu erlegen. Die Jahrestaxe beträgt für jedes Patent, mit 
Ausnahme der TAT für das 1. Jahr 40 Kr., das 2. Jahr 
50 Kr., das 3. Jahr 60 Kr., das 4. Jahr 80 Kr., das 5. Jahr 100 Kr. und 
steigt bis zu 6580 Kr. für das 15. Jahr. Für ESS ist nur 
für das 1. Jahr eine Taxe von 50 Kr. zu entrichten. Die erste Jahres- 
(axe ist innerhalb dreier Monate, vom Tage der Auslegung gerechnet, 
zu entrichten. Die späteren Taxen sind innerhalb dreier Monate 
nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach dem Fälligkeitstage kann 
dieselbe nur mit einer Zuschlagsgebühr von 10 Kr. gezahlt werden. 
Eine Rückzahlung der Taxen, mit Ausnahme der für das erste Jahr, 
wenn das Patent nicht ertheilt wird, ist unzulässig. 
Debertragung wird registrirt. 
Eine Prüfung auf Neuheit findet statt. Ergiebt dieselbe, dass 
aine patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt, so wird das 
Patentgesuch zurückgewiesen. 
Die Veröffentlichung der Beschreibungen und Zeichnungen er- 
folgt durch Patentschritten, sowie in einem Patentblatte. 
Ein Patent kann nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand 
ilesselben nicht patentiähig, oder die Erfindung Gegenstand des 
Patentes eines früheren Anmelders war. 
Die Ausübung des Patentes hat innerhalb dreier Jahre vom 
Tage der Bekanntmachung der Ertheilung des Patentes im Inlande 
zu erfolgen. 
Ein Patent kann zurückgenommen werden, wenn dasselbe nicht 
rechtzeitig ausgeübt wird.
	        
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