Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

284. Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen, 
8 7. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat Quecksilber- 
normale des Ohm herzustellen und für deren Kontrolle und sichere 
Aufbewahrung an verschiedenen Orten zu sorgen. Der Widerstands- 
werth von Normalen aus festen Metallen, welche zu den Be- 
Jaubigungsarbeiten dienen, ist durch alljährlich zu wiederholende 
Vergleichungen mit den Quecksilbernormalen sicherzustellen. 
8 8. Die Physikalisch - Technische Reichsanstalt hat für die 
Ausgabe amtlich beglaubigter Widerstände und A eischer Normal- 
SEE zur Ermittelung der Stromstärke und Spannungen Sorge 
zu tragen. 
8°. Die amtliche Prüfung und Beglaubigung elektrischer 
Messgeräthe erfolgt durch die Physikalisch- Technische Reichs- 
anstalt. Der Reichskanzler kann die Befugniss hierzu auch anderen 
Stellen übertragen. Alle zur Ausführung der amtlichen Prüfung be- 
nutzten Normale und EST müssen durch die Physikalisch- 
Technische Reichsanstalt beglaubigt sein. 
8 10. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat darüber 
zu wachen, dass bei der amtlichen Prüfung und Beglaubigung elek- 
trischer Messgeräthe im ganzen Reichsgebiet nach übereinstimmenden 
Grundsätzen verfahren wird. Sie hat die technische Aufsicht über 
das Prütungswesen zu führen und alle darauf bezüglichen tech- 
nischen Vorschriften zu erlassen. Insbesondere liegt ihr ob, zu be- 
stimmen, welche Arten von Messgeräthen zur amtlichen Beglaubigung 
ES werden sollen, über Material, sonstige Beschaffenheit 
un Bezeichnung der Messgeräthe Bestimmungen zu treffen, das bei 
der Prüfung und Beglaubigung zu beobachtende Verfahren zu regeln 
sowie die zu erhebenden Gebühren und das bei den Beglaubigungen 
anzuwendende Stempelzeichen festzusetzen. 
„811. Die nach Massgabe dieses Gesetzes beglaubigten Mess- 
geräthe können im ganzen Umfange des Reichs im Verkehr ange- 
wendet werden. 
$ 12. Wer bei der gewerbsmässigen Abgabe elektrischer Arbeit 
den Bestimmungen im 56 oder den auf Grund derselben ergebenden 
Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit, Geldstrafe bis zu 100 Mk. 
der mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Neben der Strafe kann auf 
Einziehung der vorschriftswidrigen oder unrichtigen Messwerkzeuge 
erkannt werden, 
$ 13. Dieses Gesetz tritt mit den Hestin mungen in 8$ 6 
Mae. 12 zum 1, Januar 1902, im übrigen am Tage seiner Verkündigung 
in Kraft 
bh. 
A 
33 
N; 
N 
Die beim Verbande 
Deutscher Privat-Feuer-Versicherungs-Gesellschaften 
zur Zeit bestehenden 
Vorsichts- Bedingungen 
für elektrische Licht- und Kraft-Anlagzen. 
Betriebs-Anlaaen. 
1, Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transfor- 
matoren und Stromwender, welche nicht in luft- und staub- 
lichten Schutzkästen stehen, dürfen nur in Räumen aufgestellt 
werden, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, 
Staub oder Fasern normaler Weise ausgeschlossen ist. 
2, Dynamomaschinen und Elektromotoren sind derart 
aufzustellen, dass etwaige Feuererscheinungen im Anker oder am 
Kollektor keine Entzündung hervorrufen können.
	        
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