Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen. 285 
3, Stromführende Apparate sind von „entzündlichen 
Gegenständen durch feuersichere Zwischenlagen zu trennen. 
4. In Accumulatorenräumen darf . keine andere als 
elektrische Glühlichtbeleuchtung stattfinden, und während. der 
AT dürfen darin brennende oder glühende Gegenstände nicht 
geduldet werden. 
Leitungen. 
5a. Leitungen müssen an gefährdeten Stellen vor Verletzung 
geschützt sein. 
5b. Die Verwendung von Krampen zum Befestigen von Lei- 
tungen und das Verlegen von Leitungen in Holzleisten ist nicht 
statthaft. 
6. Blanke Leitungen sind nur ausserhalb von Gebäuden 
und in feuersicheren Räumen ohne brennbaren Inhalt, soweit sie 
vor Beschädigungen oder zufälliger Berührung gesichert sind, ferner 
in Maschinen- und Acceumulatorenräumen, welche nur dem Bedienungs- 
personal zugänglich sind, gestattet. Ausnahmsweise sind auch in 
nicht feuersicheren Räumen, in welchen ätzende Dünste auftreten, 
blanke Leitungen zulässig, wenn dieselben durch einen geeigneten 
(EZ gegen Oxydation geschützt sind. 
7a. Die Entfernung zwischen blanken Leitungen, 
welche verschiedene Spannung haben, soll bei Spannweiten über 
5.Meter mindestens 30 Centimeter, bei Spannweiten von 4—6 Meter 
mindestens 20 Centimeter und bei kleineren Spannweiten mindestens 
15 Centimeter, deren Entfernung von der Wand in allen Fällen 
mindestens 10 Centimeter betragen. 
7b. Die Entfernung zwischen isolirten Einzellei- 
bungen, welche auf Isolirrollen, -Ringen oder Klammern verlegt 
sind und welche verschiedene Spannung haben, soll mindestens 
212 Centimeter, deren Entfernung von der Wand in trockenen 
Räumen mindestens !/2 Centimeter, in feuchten Räumen mindestens 
1 Centimeter betragen. 
7c. Die Anwendung von Mehrfachleitern, welche mit kräftigen 
)mhüllungen versehen sind, ist zulässig. 
Sa. Verbindungen zwischen zwei Leitungen dürfen 
nur durch Verlöthen oder eine dem Verlöthen gleichwerthige Ver- 
bindungsart hergestellt werden und sind bei isolirten Leitungen 
mindestens ebenso gut zu isoliren, wie Leitungen selbst. 
8b. Verbindungen zwischen EN und Ap- 
p En dürfen nur durch Verschraubung oder Verlöthen herge- 
stellt sein. 
8c. Abzweigstellen müssen durch feste Unterstützungen 
von A) entlastet sein. 
9, Leitungen dürfen nicht zur Aufhängung benutzt werden, 
sondern müssen durch besondere Aufhängevorrichtungen, 
welche jederzeit kontrollirbar sind, entlastet sein. Für Bogen- 
lampen sind Ausnahmen gestattet. . 
10, Die höchste zulässige Stromstärke für Drähte und 
Kabel aus Leitungskupfer ist 
für Querschnitte für Querschnitte für Querschnitte 
von 0,75 qamm 3 Amp. ven “" amm 80 Amp. von 95 amm 160 Amp, 
1,00 % 200 
15 30 
2,5 300 
£ 300 
R 600 
10b. Der geringstzulässig® Querschnitt für Einzel- 
ieitungen an und in am PENträRErN ist 8% Quadratmillimeter, für 
A Einzelleitungen und für alle Mehrfachleitungen 1 Quadrat- 
MmM1illımeter.
	        
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