Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

288 Verordnung betr. Blei-Accumulatoren. 
8 6. Das Sieben, Mischen und Anfeuchten der zur Füllung der 
Platten dienenden Masse, sofern sie Blei oder Bleiverbindungen ent- 
hält, das Abziehen der aus hen oder dergleichen bestehenden 
Hüllen von den getrockneten Platten, sowie alle sonstigen mit 
Staubentwicklung verbundenen Hantirungen mit der trockenen oder 
getrockneten Füllmasse dürfen nur unter wirksamen Abzugsvor- 
A Oder in Apparaten vorgenommen werden, welche so 
NE tet sind, dass eine Verstäubung nach aussen nicht statt- 
finden kann. 
87. Geöffnete Behälter mit Bleistaub oder Bleiverbindungen 
sind auf einem Rost und mit diesem auf einen ringsum mit Rand 
versehenen Untersatz so aufzustellen, dass bei der Entnahme aus 
dem Behälter verstreute Stoffe in dem Untersatz aufgefangen werden. 
$ 8, Die folgenden Verrichtungen: 
Aa) die maschinelle Bearbeitung 'der Bleiplatten, Gitter ‚oder 
Rahmen ($ 4), . 
lie Herstellung metallischen Bleistaubes ($ 5), 
das Herstellen und Mischen der Füllmasse (8 6), soweit es 
maschinell erfolgt, müssen je in einem besonderen, von 
anderen Arbeitsräumen getrennten Raum ausgeführt werden. 
8 9. Die Tische, auf denen die Füllmasse in die Platten (Gitter, 
Rahmen) eingestrichen oder eingepresst wird, müssen eine glatte 
and dichtgefugte Oberfläche haben; sie müssen täglich mindestens 
ginmal nn werden. 
8 10. Lötharbeiten, welche unter Anwendung eines Wasserstoff-, 
Wassergas- oder Steinkohlengas-Gebläses ausgeführt werden, dürfen, 
soweit es die Natur der Arbeit gestattet, nur an bestimmten Arbeits- 
plätzen unter wirksamen Absaugevorrichtungen vorgenommen 
werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf diejenigen 
Lötharbeiten, welche zur Verbindung der Elemente dienen und nicht 
ausserhalb der Formirräume vorgenommen werden können. 
$ 11. Das zur Herstellung von Wasserstoffgas dienende Zink 
und die im Betriebe zur Verwendung kommende Schwefelsäure 
müssen technisch rein sein, 
$ 12. Die Arbeitsräume sind von Verunreinigungen mit Blei 
oder Bleiverbindungen möglichst frei zu halten. 
In den in 8 2 bezeichneten Räume: muss der Fussboden täglich 
mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Arbeitszeit, feucht 
gereinigt werden. 
$ 13, Der Arbeitgeber hat allen bei der Herstellung von Accu- 
mulatoren beschäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge und Mützen in aus- 
reichender Zahl und in zweckentsprechender Beschaffenheit zur Ver- 
füügung zu stellen. 
Er hat durch geeignete Anordnungen und Bean SiCh Run dafür 
Sorge zu tragen, dass die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern 
benutzt werden, denen sie zugewiesen sind, mindestens wöchentlich 
gewaschen und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche 
befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden. 
8 14, In einem staubfreien Theile der Anlage muss für die 
Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrenns davon ein 
Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staub- 
frei A und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. 
n dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Gefässe zum 
Mundspülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, 
Seife und Handtücher, sowie Einrichtungen zur Verwahrung der- 
jenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt 
werden, in ausreichender Menge vorhanden sein, 
‚ . DerArbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchent- 
lich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
8 15. Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie jugendlichen 
Arbeitern zu solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Blei- 
verbindungen in Berührung bringen, ist untersagt. 
Diese Bestimmung hat bis zum 31, Juli 1908 Gültigkeit. 
b) 
2)
	        
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