Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

290 Auszug aus dem Krankenversicherungsgesetz etc. 
Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, 
Mahlzeiten einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie 
zuvor die Arbeitskleider abgelegt, Hände und Gesicht sorg- 
fältig gewaschen, sowie den Mund ausgespült haben. 
Den Arbeitern ist das Rauchen, Schnupfen und Kauen von 
Tabak während der Arbeitszeit untersagt. 
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, dass 
Arbeiter, die trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten 
Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmässigen 
Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen 
Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der GE 
30 sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeifs- 
ordnung aufzunehmen. 
$ 21. In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und Ay 
raume muss eine Abschrift oder ein Abdruck der $8 1 bis 20 dieser 
Vorschriften sowie der gemäss 8 20 vom Arbeitgeber erlassenen Be- 
stimmungen an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. 
8 22, Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die $$ 1 bis 21 dieser 
Vorschriften kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes, 
soweit er durch die Vorschriften betroffen wird, bis zur Herstellung 
les vorschriftsmässigen Zustandes anordnen (8147, Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung). 
8 23. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1, Juli 1898 
in Kraft, 
Soweit in einem Betriebe zur Durchführung der in den 8 1, ®% 
und 8 enthaltenen Bestimmungen bauliche Veränderungen erforderlich 
3ind, können hierzu von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen 
bis höchstens zum 1. Januar 1899 gewährt werden. 
Auszug 
ans dem Krankenversicherungsgesetz der Arbeiter in 
Deutschland, 
(Vom 15. Juni 1885.) 
$ 1, Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisen- 
bahn- und Binnendampfschifffahrtsbetriebe, auf Werften 
und bei Bauten, 
‚m Handwerk und sonstigen stehenden Gewerbetrieben, 
in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare 
Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, 80- 
Fern diese Verwendung nicht ausschliesslich in vorüber- 
gehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage BO 
hörenden Krattmaschine besteht, sind, sofern nicht die 
Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder 
Jurch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maass- 
gabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu 
versichern. Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungs- 
pflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst am Lohn oder Ge- 
halt 6% Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten 
auch Tantiemen oder Naturalhezüge.
	        
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