Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

296 Auszug aus dem Invaliditätsgesetz, ; 
NH. Versicherung auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths. 
Die Versicherungspflicht kann für bestimmte Berufszweige allge- 
mein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke ausgedehnt werden! 
i. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, 
welche nicht regelmässig wenigstens einen Lohnarbeiter be- 
schäftigen, 
3. auf Hausgewerbetreibende. 
Hl. Selbstversicherung. 
Freiwillig und vor vollendetem 40, Lebensjahr können in die Ver- 
sicherung eintreten: 
l, Die unter I 4—8 genannten Personen, sofern ihr Jahres- 
arbeitsverdienst über 2000 Mk., aber nur bis 3000 Mk. beträgt. 
Gewerbetreibende und Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmässig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
Hausgewerbetreibende, 
Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen 
a) weil sie nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden, 
b) weil ihre vorübergehende Beschäftigung nicht als versiche- 
rungspflichtig anerkannt ist. 
Die Beitragsleistung erfolgt durch Einkleben von Marken 
in eine Quittungskarte. Dieselbe enthält für das Einkleben der Marken 
56 Felder, sie wird von den durch die Landesregierung bestimmten 
Behörden ausgestellt. Ist die Karte vollgeklebt, so ist sie der Aus- 
zabestelle zum Umtausch einzureichen. Eine Quittungskarte verliert 
ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf 
ler Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht 
wird. 
Die Marken sind bei allen Postanstalten verkäuflich. 
Bis jetzt wurden nur Wochenmarken ausgegeben. In Zukunft 
bestimmt das Reichsversicherungsamt die Zeitabschnitte, für welche 
Marken ausgegeben werden sollen, so dass z. B. auch Vierwochen- 
marken ausgegeben werden können. 
Die Versicherten werden in fünf Lohnklassen einge- 
heilt, je nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes, 
Klasse I bis zu 350 Mk, einschliesslich, 
71T von mehr als 350 Mk. bis 650 Mk. 
XI 550 „ 850 
DVS» 7 80% 7 71150 ? 
Von 2m 1150 
Der Einheitssatz für den Beitrag ist der Wochenbeitrag; die Bei- 
träge werden nicht für Tage, sondern nur für Wochen geleistet. Der 
Wochenbheitrag beträgt in: 
Lcohnk?- 
4 Pf. 
4 
? 
Zur Leistung der Beiträge sowie zum Einkleben ist der Arbeit- 
geber verpflichtet. Der Versicherte ist verpflichtet für die Ausstellung 
der Quittungskarte Sorge zu tragen. 
Zeiten der mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheiten oder 
militärische Dienstleistung werden, ohne dass Beiträge entrichtet zu 
werden brauchen, mit folgen en Massgaben in Anwendung gebracht: 
a) Vor den in Rede stehenden Zeiten durf der Betreffende nicht 
'ediglich vorübergehend beschäftigt gewesen sein, 
58 kommen nur volle Wochen zur Anrechnung. 
Die Anrechnung der Krankheitszeit geschieht nur bis zur 
Dauer eines ‚Jahres 
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