Full text: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Heiligenstadt

Heiligenstadt. 
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Helligenstadt in der Schlagmühlengasse, ehemals „Judengasse“, gewohnt. Wolf 
‘eilt in seiner Geschichte von Heiligenstadt S. 120 mit, daß noch 1800 ihr ehe- 
maliger Begräbnisplatz unter dem Namen „Jödenhof“ bekannt war. Im Jahre 
1459 bestanden in Heiligenstadt folgende Gilden: 1. die Gilde der Kaufleute 
(Gewandschneider), wie in allen deutschen Städten die älteste Gilde, zu ihr 
gehörten die Kürschner und Krämer, 2. die Bäckergilde, 3. die Schmiede- 
gilde, zu welcher die Grobschmiede, Kleinschmiede, Gropen- (Eisentopf-) gießer, 
Messerschmiede, Kupferschmiede und Kanngießer gehörten, 4. die Schuhmacher- 
gilde und 5. die Schneidergilde. In jenem Jahre verlieh der Amtmann zu 
Rusteberg, Graf Adolf von Nassau, im Namen des Erzbischofs Diether von Mainz 
das Gilderecht den Wollwebern, Leinwebern und Knochenhauern. Die 
Gilden standen unter dem Stadtschultheißen und dem Rate der Stadt. Sie hatten 
nach und nach großen Einfluß auf das Stadtregiment erlangt: ohne ihr Wissen 
und Willen wurde keine Sache von Wichtigkeit vom Rate der Stadt beschlossen; 
bei Aufsetzung der Stadt-Willkür vom Jahre 1335 und bei Hinzufügung neuer 
Bestimmungen zu derselben hatten. sie eine schwerwiegende Stimme; sie waren 
bei der Legung der Stadtrechnung zugegen (d.h. wohl die Gildemeister); zwei 
aus ihnen waren mit zwei Ratsmitgliedern Kirchenvorsteher und Kirchenkassen- 
Rechnungsführer. 
Diesen Einfluß verloren die Gilden durch Herzog Heinrich den Jüngeren 
von Braunschweig, der die Stadt Heiligenstadt wegen Teilnahme am Bauern- 
aufstande kurz vor Pfingsten 1525 im Auftrage des Erzbischofs Albrecht von 
Mainz eingenommen hatte und zu einem Vertrage zwang, in dem festgesetzt 
wurde: 1. der erzbischöfliche Stadtschultheiß soll fortan im Rate der Stadt sitzen, 
ohne sein Wissen soll der Rat nicht verändert und erneuert werden und, ohne 
sein Beisein, soll der Rat weder ratschlagen noch verhandeln; 2 alle Gilden und 
Handwerkszünfte in Heiligenstadt sollen gänzlich aufgehoben sein; 3. fortan 
sollen Schultheiß und Rat das Stadtregiment ohne KEinsage der Gemeinde führen 
und neue Bürger aufnehmen; 4. Rat und Bürger der Stadt Heiligenstadt sollen 
dem erzbischöflichen Amtmanne zur Abführung nach der Burg Rusteberg ab- 
liefern ihr groß Geschütz und ihre besiegelten Freiheits-, Vorrechts- und Gnaden- 
briefe, sollen auch 5. die Wälle, Mauern, Türme und sonstige Befestigungen der 
Stadt nicht mehr, als sie zurzeit stehen, bessern, bauen und brüsten; Besserungs- 
yauten daran sollen sie nur mit Wissen und Willen des Erzbischofs ausführen 
und Abreißung der Stadtbefestigung auf Anordnung des Erzbischofs zulassen. 
Im Jahre 1540 gab Erzbischof Albrecht von Mainz der Stadt Heiligenstadt 
ihre Privilegien zurück. Es wurden auch die Gilden wieder ins Leben gerufen. 
Dadurch, daß er in demselben Jahre das Vitztumamt vom Rusteberge nach 
Heiligenstadt verlegte und hier das Oberlandgericht für das Eichsfeld einrichten 
ließ, erhob er die‘ Stadt Heiligenstadt zur „Hauptstadt des Eichsfeldes*“ 
und trug dadurch zur Hebung der Stadt bei. Das Vitztumamt hatte längere Zeit 
seinen Sitz in einer Stiftskurie auf dem Stiftsberge, und das Oberlandgericht im 
Rathause. Das Vitztumamt erhob Erzbischof Johann Philipp zur Statthalterschaft. 
Für diese wurde auf dem Stiftsberge nach Abbruch der St. Laurentiuskapelle 
von 1736 bis 1738 die Statthalterei erbaut, in die auch das Oberlandgericht 
verlegt wurde.
	        
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