Full text: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Heiligenstadt

Bischhagen. — Bischofsstein. 
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Worbis und Johann von Wintzingerode von den vorgenannten Pfandinhabern 
für 200 Mark Silbers lösen können „daz halbe teyl des huses zu dem 
Steyne“. Wenn sie es eingelöst haben, so sollen sie das Hus bewahren mit 
Wachen und guter Hut, als man Vesten billig verwahren soll. Die Leute, die 
in. dem Gerichte sitzen, 
sollen sie schützen und 
schirmen und bei ihren 
hergebrachten Rechten 
lassen. Den Wald, der 
zu dem Huse gehört, 
sollen sie nicht ver- 
kaufen, sondern getreu- 
lich hegen und in ihm 
nur zur Notdurft hauen 
lassen. Das Haus soll 
dem KErzbischof von 
Mainz offen sein. Sie 
sollen von dem Hus 
keinen neuen Krieg 
machen; bei Feindschaft 
sollen sie die Vögte auf 
Rusteberg als Schieds- 
richter und Rechtshelfer 
anrufen und erst, wenn 
diese länger als 2 Monate 
sie ohne Rechtshilfe ge- 
lassen, sollen sie sich 
des Rechts wehren und 
behelfen von dem Huse. 
Dem Erzbischof soll es 
freistehen, von ihnen das 
Haus für 200 Mark mit 
ainmonatlicher Vorauf- 
kündigung einzulösen. 
Die Pfandinhaber sollen 
von dem Schlosse Steyn 
des Erzbistums getreue 
Burgmannen sein und 
sollen das Haus nur an 
Mainzische Lehns- und 
Burgmannen weiter ver- 
pfänden. Auch sollen sie 
mit „demselben unserem Teyle“ Sühnen, Frieden und Verbündnisse halten, die 
der Erzbischof mit anderen schließen wird. 1355 borgte das Mainzer Domkapitel 
dem Erzbischot Gerlach von Mainz 80 Mark auf das Haus Stein. 1381 verpfändete 
Erzbischof Gerlach seine Hälfte des Hauses Stein an Siegfried von Bülzingslöwen, 
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