Bischhagen. — Bischofsstein.
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Worbis und Johann von Wintzingerode von den vorgenannten Pfandinhabern
für 200 Mark Silbers lösen können „daz halbe teyl des huses zu dem
Steyne“. Wenn sie es eingelöst haben, so sollen sie das Hus bewahren mit
Wachen und guter Hut, als man Vesten billig verwahren soll. Die Leute, die
in. dem Gerichte sitzen,
sollen sie schützen und
schirmen und bei ihren
hergebrachten Rechten
lassen. Den Wald, der
zu dem Huse gehört,
sollen sie nicht ver-
kaufen, sondern getreu-
lich hegen und in ihm
nur zur Notdurft hauen
lassen. Das Haus soll
dem KErzbischof von
Mainz offen sein. Sie
sollen von dem Hus
keinen neuen Krieg
machen; bei Feindschaft
sollen sie die Vögte auf
Rusteberg als Schieds-
richter und Rechtshelfer
anrufen und erst, wenn
diese länger als 2 Monate
sie ohne Rechtshilfe ge-
lassen, sollen sie sich
des Rechts wehren und
behelfen von dem Huse.
Dem Erzbischof soll es
freistehen, von ihnen das
Haus für 200 Mark mit
ainmonatlicher Vorauf-
kündigung einzulösen.
Die Pfandinhaber sollen
von dem Schlosse Steyn
des Erzbistums getreue
Burgmannen sein und
sollen das Haus nur an
Mainzische Lehns- und
Burgmannen weiter ver-
pfänden. Auch sollen sie
mit „demselben unserem Teyle“ Sühnen, Frieden und Verbündnisse halten, die
der Erzbischof mit anderen schließen wird. 1355 borgte das Mainzer Domkapitel
dem Erzbischot Gerlach von Mainz 80 Mark auf das Haus Stein. 1381 verpfändete
Erzbischof Gerlach seine Hälfte des Hauses Stein an Siegfried von Bülzingslöwen,
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