III. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Personen-, Post-
und Gepäckwagen.
Heizung, Beleuchtung und Ventilation.
a. Heizung.
Die Heizung der Wagen geschieht durch Oefen.
Der kombinirte Post- und Gepäckwagen erhält in
‚eder Abtheilung einen kleinen Ofen gewöhnlicher
Konstruktion.
Die Personenwagen erhalten dagegen Regulirfüll-
Sfen und zwar mit Ausnahme der IV, Klasse je zwei
Stück.
b. Beleuchtung.
Zur Beleuchtung der Wagen ist die Gasbeleuchtung
lann anzuwenden, wenn die Versorgung der Wagen
mit Gas ohne Mühe erfolgen kann. (Die Anlage be-
sonderer Gasanstalten für die Strecken untergeordneter
Bedeutung ist in der Regel ausgeschlossen.) Andern-
alls kann Oel- oder Kerzenbeleuchtung angewendet
verden.
c. Ventilation.
Alle Wagen erhalten einen Ventilationsaufsatz,
n welchem Ventilationsklappen anzubringen sind.
Anordnung der Bremse.
Die Bremswagen erhalten HEBERLEIN-Bremse.
Da die Bremsen in den meisten Fällen als Gruppen-
remsen benutzt werden müssen, so sind die kombi-
ırten Post- und Gepäckwagen mit einem Bremshaspel
uszurüsten, dessen Handhabung dem Zugführer obliegt.
die Bremswagen müssen auch einzeln mit der Hand
‚edient werden können