Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

vorwort. 
Des Königs Majestät haben auf den Antrag des Ministers der geistlichen ꝛc. 
Angelegenheiten durch Allerhöchsfte Ordre vom 80. Dezember 1868 zu genehmigen 
geruht, daß das gesammte Material der Preußischen Unterrichtsgesetzgebung vom 
Jahre 1817 bis jetzt veröffentlicht werde. 
Der hierauf gerichtete Antrag des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten 
gründet sich auf folgende Erwägungen. 
Bei dem diesjährigen Landtag der Monarchie sind verschiedene Gesetzentwürfe, 
die aäͤußeren Verhältnisse der Volksschulen und ihrer Lehrer betreffend, zur verfassungs— 
mäßigen Beschlußnahme eingebracht worden. Mit dieser Vorlage entsprach die 
Staatsregierung dem Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 6. April 1865, welcher 
dahin ging, 
die Staatsregierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf, die aͤußeren Ver— 
hältnisse der Volksschule, insbesondere die Lehrerbesoldungen betreffend, 
sobald als möglich vorzulegen. 
Die Unterrichts-Kommission des Abgeordnetenhauses hat bei der Vorberathung 
des ersten Gesetzentwurfs, die Aufhebung der letzten Bestimmung des Art. 25 der 
Verfassungs-Urkunde wegen Unentgeltlichkeit des Unterrichts in der Volksschule be— 
treffend, beschlossen, dem Haus die Ablehnung dieses Gesetzentwurfs zu empfehlen 
und damit das Ersuchen zu verbinden, daß die von den früheren Ministern, Freiherrn 
von Altenstein, von Ladenberg und von Bethmann-Hollweg vorbereiteten Entwürfe 
der Unterrichts-Kommission zur Information für die Prüfung der drei anderen ihrer
	        
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