Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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dem Justizminister von Kircheisen in Korrespondenz gesetzt und werde mich mit diesem in 
Kurzem zu einem Allerunterthänigsten Antrage bei Ew. Königlichen Majestät vereinigen, 
dessen Allergnädigsfte Genehmigung dem erwähnten Mangel abhelfen und die Regierung in 
Trier beruhigen wird. 
Von da ab finden nur von Zeit zu Zeit Aktenreproduktionen statt. Die Sache wurde 
unter dem 14. September 1826 zum letztenmal vorgelegt und darauf zu den Akten geschrieben. 
Im Jahre 1831 ist unter der Verwaltung des Ministeriums von Altenstein ein Gesetz, 
das Schulwesen betreffend, erschienen, das nachfolgend abgedruckte Regulativ für die Errich— 
rung und Unterhaltung der Landschulen in Neu-Vorpommern. 
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
haben nachfolgendes, nach den Anträgen des Neu-vorpommerschen Kommunal-Landtages 
entworfene, mit demselben in seinen einzelnen Bestimmungen berathene 
Regulativ wegen Errichtung und Unterhaltung der Landschulen in Neu— 
Vorpommern 
folgenden Inhalts: 
Artikel 1. 
Neben den bereits bestehenden Kirchschulen des Regierungsbezirks Stralsund sollen 
auf dessen platten Lande von den ländlichen Gemeinden so viele Schulen errichtet und un— 
terhalten werden, als nöthig ist, um sowohl die Ueberfüllung der Kirchschulen zu beseitigen, 
als auch es jedem Kinde möglich zu machen, von seinem ordentlichen Wohnsitze aus die 
Schule in einer kurzen Entfernung zu erreichen. 
Artikel 2. 
Die neuen Schulen können durch freiwillige Assoziation errichtet werden. Es ist aber 
darauf zu sehen, daß weder mehr als Hundert Kinder einem Lehrer zugewiesen werden, 
noch die Schule von den Wohnorten der Kinder weiter als eine halbe Meile entfernt sei. 
Kommen die neuen Schulen durch freiwillige Assoziation nicht zu Stande, so erfolgt deren 
Errichtung nach Anordnung der Regierung, die, was Umfang und Lage der Schulen betrifft, 
die diesfällige Bestimmung (Artikel 1) ebenfalls als Vorschrift zu beachten hat. 
Artikel 3. 
Jede neu anzulegende Schule ist zu dotiren mit einem Hause, einem Garten, dem 
Feuerungsbedarf und einer fixen Besoldung für den Lehrer. Haus und Feuerungsbedarf 
müssen ausreichen für das Bedürfniß der Schule und des Lehrers. Der Garten gehört zur 
NRutzung des letztern und muß mindestens einen halben Magdeburgischen Morgen groß sein. 
Außerdem hat der Schullehrer die freie Sommerweide für eine Kuh in der Feldmark, in 
der er wohnt, und zur Winterfütterung der Kuh 12 Centner Heu, 6 Centner Winter- und 
6 Centner Sommerstroh zu empfangen. 
Die fixe Besoldung, gegen welche jede Zahlung von Schulgeld wegfällt, kann durch 
zütliche Einigung zwischen der Schulgemeinde und dem Lehrer bestimmt werden, bei kleinen 
Schulen von 30 Kindern oder weniger muß sie mindestens dem Betrage des üblichen Schul— 
zeldes gleichkommen, und bleibt, wo gütliche Einigung über die Höhe der fixen Besoldung 
aicht zu Stande kommt, oder für das angebotene Salar ein tauglicher Lehrer nicht zu er— 
halten wäre, die Bestimmung über die Höhe des Salars der Regierung nach billigem Er— 
messen vorbehalten.
	        
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