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Artikel 4.
Den Bau und die Unterhaltung des Schulhauses, die Beschaffung und Befriedigung
des Gartens und der letztern Unterhaltung, die Lieferung des Feuerungsbedarfs und der
Winterfütterung für eine Kuh sind nach dem Werthe des Grundbesitzes zu tragen. Dieser
wird, wenn sich die Interessenten darüber nicht beliebig einigen, durch zwei von sämmt—
lichen Beitragspflichtigen nach Mehrheit der Stimmen zu wählende Sachverständige fest—
zestellt, wobei Gebäude auf fremdem Boden nur nach halbem Werthe in die Berechnung
treten. Streitigkeiten über den Umfang der Beitragspflichtigkeit entscheidet die Regierung
provisorisch mit Vorbehalt des Rechtsweges für die Interessenten.
Artikel 5.
Die fixe Besoldung des Lehrers tragen sämmtliche Familienvorstände des Schulbezirks,
mit Einschluß der Wittwen, die eine Wirthschaft selbstständig führen, ohne Unterschied, ob
sie Kinder haben oder nicht, ohne Unterschied ferner des Standes und des Glaubens, als
persönliche Last, nach dem Klassensteuerfuße, ungehindert jedoch, dies nach anderem Maß—
tabe zu thun, wenn sie darüber sich einverstehen können. Die Besoldung ist vierteljährig
von den Beitragspflichtigen durch den Schulvorstand zu erheben und dem Schullehrer aus—
zuhändigen. Grundbesitzer und Pächter, die außerhalb des Schulbezirks Besitzungen haben,
in deren Mitberücksichtigung sie zur Klassensteuer höher angezogen werden, leisten ihren
Beitrag nach Verhältniß des Klassensteuersatzes, den sie zahlen würden, wenn ihre außer—
halb des Schulbezirks habenden Besitzungen nicht in Betracht gezogen wären.
Artikel 6.
Das Patronat über die neu zu errichtenden Schulen steht den Gutsherren zu. Sollte
iber beim Bau, der Unterhaltung des Schulhauses, der Beschaffung des Gartens, dessen
Befriedigung und deren Unterhaltung, der Beschaffung des Feuermaterials, der Kuhweide
uind der Winterfütterung einer der Gutsherren die übrigen übertragen wollen, so gehört
einem solchen das Schulpatronat allein. Freie Eigenthümer außerhalb der Königlichen Bauer—
Dörfer, welche eine eigene Schule errichten und unterhalten, erlangen darüber das Patronat
in Gemeinschaft.
Artikel 7.
Es wäre zu wünschen, daß auch bei den Küstern, sowie bei allen schon bestehenden
Schulen des platten Landes von Neu-Vorpommern das bisherige Schulgeld abgeschafft und
dafür eine dem bisherigen Schulgeldbetrage gleichkommende, nach Artikel 5 aufzubringende
feste Besoldung des Lehrers eingeführt werden möge, und wird solches daher allen denen,
welche zu einem solchen Abkommen beiwirken können, anempfohlen.
Allerhöchstselbst genehmigt, und befehlen Wir, daß vorstehendes Regulativ durch das
Amtsblatt der Stralsunder Regierung als eine für Neu-Vorpommern guͤltige provinzial—
gesetzliche Verordnung publizirt und demselben gemäß von Zeit der Publikation an in ge—
dachtem Landestheile verfahren werden solle. — Urkundlich ꝛc.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 29. August 1831.
gez. Friedrich Wilhelm.
Dieses Gesetz bedarf seiner singulären Bedeutung wegen keines näheren Eingehens.
Wie in dem Immediatbericht vom 11. Februar 1823 bereits angedeutet, concentrirt
sich die hauptsächlichste und erfolgreichste Thätigkeit des Ministers von Altenstein auf dem
Gebiet der Schulverwaltung.
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