Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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discher Abgeordneten eine neue, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Schulordnung 
für die Provinz zu entwerfen. Der auf diese Weise zu Stande gebrachte erste Entwurf 
wurde ohne vorgängige materielle Berathung des Staatsministeriums im Jahre 1834 dem 
ünften Preußischen Provinzial-Landtage vorgelegt, gelangte jedoch hier nicht mehr zu ab— 
schließender Verhandlung und wurde mit dem Wunsche zurückgereicht, denfelben Behufs 
einer allgemeineren Besprechung inzwischen durch den Druck zu veröffentlichen. Der Land— 
tagsabschied vom 31. December 1834 behielt die weitere Entscheidung bis auf die noch zu 
veranlassende Prüfung des Staatsministeriums vor. 
Dieser erste Entwurf beabfichtigte, mit Aufhebung aller bisher bestandenen Rechts— 
oerhältnisse, das Schulwesen der Provinz nach einem durchgreifend neuen Plane zu ordnen. 
Das ganze Land sollte in Schulbezirke von höchstens 6000 Schritt im Durchmesser so zer— 
egt werden, daß die Schule des Bezirks in dessen Mittelpunkt gelegen wäre, und sämmt— 
liche Grundbesitzer und Einwohner dieser Schulbezirke sollten nach Verhältniß ihres Grund⸗ 
hesitzes und ihres sonstigen Vermögens zur Unterhaltung der Schulen beisteuern. Die be— 
onderen Rechte und Pflichten der Gerichtsherrschaften und Patrone hörten auf, die Schul— 
lehrer sollten von den Grundbesitzern des Schulbezirks gewählt und nöthigenfalls durch den 
Spruch ihrer Amtsgenossen wegen Amtsvergehen wieder verabschiedet werden. 
Eine so radikale und mit allen übrigen Verhältnissen kaum vereinbare Umgestaltung 
der Schulverhältnisse der Provinz hatte schon in dem vorberathenden Landtagsausschuß ge⸗ 
wichtige Bedenken erweckt, und noch weniger vermochte sich das Staatsministerium bei der 
aunmehr nachgeholten sachlichen Prüfung des Entwurfs damit einverstanden zu erklären. 
Es wurde daher eine vollständige Umarbeitung des Entwurfs mit der Maßgabe angeordnet, 
daß der neue Entwurf sich überall dem Bestehenden anschließen, die in der Provinz gel— 
enden, aber von einander abweichenden Vorschriften und Gesetze ausgleichen und die im 
Einzelnen nothwendig gewordenen Ergänzungen feststellen solle. Hierauf reichte der Ober— 
Präsident der Provinz unter dem 6. December 1839 einen zweiten Entwurf ein, der sich 
der ertheilten Weisung gemäß von dem früheren Entwurf hauptsächlich darin unterschied, 
daß von der willkürlichen Abgrenzung der Schulbezirke nach bestimmten räumlichen Dimen— 
iionen, von der Aufhebung der wegen Unterhaltung der Schulen bisher bestandenen Ver— 
pflichtungen, und von den neugebildeten Formen für die Wahl und Entsetzung der Lehrer 
zänzlich abgesehen war. Uebrigens aber entsprach auch dieser zweite Entwurf noch nicht in 
allen Stücken den oben erwähnten Bedingungen, welche für seine Ausarbeitung aufgestellt 
worden waren, insbesondere ließ der Abschnitt von der Unterhaltung der Elementarschulen 
ein noch engeres Anschließen an die historisch gegebenen Vekhältnisse und eine diesen kon— 
sequente Ergänzung der in späterer Zeit fühlbar gewordenen Lücken wünschen. Denn es 
jollten jetzt zwar die bisher üblichen besonderen Leistungen, namentlich die baulichen Ver— 
pflichtungen der Gerichtsherren und Patrone, die Naturalabgaben der angesessenen Gemeinde—
	        
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