Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zlieder, die Leistungen der Kirchspiel-Schulkassen, die besonderen Zusicherungen des König— 
ichen Fiskus als Gerichtsherrn in seinen Domainen und die gemeinen Beiträge der zur 
Schule gehörenden Hausvpäter beibehalten werden — wo diese Mittel nicht ausreichten, 
sollte aber der Gerichtsherr allgemein in subsidium für die Bedürfnisse der Schule auf⸗ 
ommen, ein Ausweg, gegen den sich ebenso viele praktische wie rechtliche Bedenken geltend 
machten, und für den namentlich die historische Entwickelung des Schulwesens und der 
häuerlichen Verhältnisse keinen Anhalt bot. J 
Zur Behebung dieser Mängel des zweiten Entwurfs fand nun zunächst innerhalb des 
Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten eine Ueberarbeitung desselben statt, wobei 
in wesentlicher Abweichung von der Vorlage die Existenz der Schule, der bestehenden Ent⸗ 
wickelung gemäß, an die vorhandenen Kirchspiels- und Kommunal⸗-Verbände angelehnt und 
die Beihülfe der Patrone und Gerichtsherren nicht aus einer Societäts-Verbindung, son— 
dern aus ihrem besonderen Verhältniß als Schutzherren und Aufsichtsberechtigte hergeleitet 
und entsprechend begrenzt wurde. Der hieraus hervorgegangene dritte Entwurf gelangte 
durch den Minister Eichhorn am 18. December 1842 an das Staatsministerium. Manche 
einzelne Bestimmungen desselben begegneten hier weitgehenden Bedenken und lebhaftem 
Widerspruch; seine wesentlichen Grundsätze aber fanden Zustimmung. Am 17. December 
1844 vereinigte sich das Staatsministerium über alle bis dahin verhandelten Differenzpunkte, 
und der Entwurf wurde in der danach modificirten Gestalt durch Allerhöchste Ordre vom 
27. December ej. den Ständen der Provinz zur Begutachtung überwiesen. Dieser Begut— 
ichtung hat sich im darauf folgenden Jahre der neunte Preußische Provinzial-Landtag unter— 
‚ogen, dabei die Basis der Schulordnung, insofern nicht von einer abstrakten Idee, sondern 
von den gegebenen faktischen Zuständen ausgegangen worden, als richtig anerkannt und als 
Endresultat die Ueberzeugung ausgesprochen, daß diese Schulordnung einem überaus fühl— 
haren Bedürfnisse begegnen und demnach als eine dankenswerthe Gabe anzuerkennen sein 
verde. Mit Rücksicht auf die daneben von den Ständen gezogenen Monita und geäußerten 
Wünsche ist der Entwurf hiernächst im Staatsministerium nochmals eingehend berathen, so 
veit als möglich entsprechend modificirt, und endlich unter dem 28. November 1845 
Sr. Maj. dem Könige in derjenigen Gestalt überreicht worden, in welcher er unter dem 
11. December ej. Allerhöchst vollzogen und demnächst im ersten Stück der Gesetzsammlung 
für 1846 publicirt ist.
	        
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