Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

105 
darf dasselbe ohne Genehmigung des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medi— 
zinal-Angelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den örtlichen Verhältnissen eine 
Erhöhung des Lehrergehalts nothwendig und ausführbar ist, sind die Regierungen ermächtigt, 
die Gemeinden zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen. 
Unbestimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Konfirmandengeld u. s. w. werden auf das 
haare Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitte angerechhnee.. 
Eine Herabsetzung des von der Gemeinde zu gewährenden Lehrergehalts wegen Zunahme 
der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen 
Zuwendungen dritter Personen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann 
statt, wenn die ersparten Mittel anderweit zum Besten derselben Schule verwendet werden, 
oder die Gemeinde einer Erleichterung besonders bedürftig ist. 
8. 18. 
Jeder Schullehrer erhält bei seiner Anstellung von dem Schulpatron eine von der 
Regierung bestätigte, genaue Nachweisung seiner sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen. 
8. 19. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Ent— 
fernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer Familien und ihrer 
Effekten (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12 8. 40) nach Wahl der Gemeinde, entweder Fuhr— 
werk zu gestellen oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von 20 Rthlr. nicht über— 
teigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten. 
8§. 20. 
Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, so ist er auf Ver— 
langen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten. 
Gehaltsnachwei⸗ 
ung. 
Anzugskosten. 
8. 21. 
Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß er dasselbe Kündigung. 
drei Monate vorher kündigen. 
8. 22. 
Der abziehende Lehrer oder die Erben des verstorbenen Lehrers haben sich mit dem 
neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11 88. 822-831 
und des Ostpreußischen Provinzialrechts Zusatz 205 auseinanderzusetzen. 
8§. 23. 
Jeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen- und Waisenkasse nach den darüber 
für den Schulbezirk bestehenden Reglements beizutreten. 
8S. 24. 
Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalenderquartals, so erhalten 
seine Wittwe, seine Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbe— 
quartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts. 
Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monat des Kalender— 
suartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu; 
es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht statt. 
Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Erhebung kommen, 
werden zwischen den Erben oder den Gnadenberechtigten des verstorbenen Lehrers und dem 
neuanziehenden Lehrer nach Maßgabe der im 8. 22 angeführten Vorschriften getheilt. 
Auseinander⸗ 
etzung. 
Wittwen- und 
Waisenkassen. 
Sterbe-Quartal. 
Gnadenmonat. 
8S. 25. 
Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit oder des Sterbequartals ein— 
geführt, so haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten für die Remuneration des 
neuen Lehrers in dieser Zeit besonders zu sorgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.