Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zum zweiten Male verworfen, so verliert die Gemeinde für diesen Fall das Wahl— 
recht und erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle im Schulvorstande unmittelbar 
durch den Landrath. 
Die gewählten Gemeindeglieder sind verpflichtet, die Stelle eines Schulvorstehers 
auf sechs Jahre anzunehmen. 
Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Gemeinde mindestens 
ein Familienvater Mitglied des Schulvorstandes sein. 
8§. 32. 
Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußern Ordnung im Schulwesen und 
ür genaue Befolgung der dahin einschlagenden Verordnungen zu sorgen, auch alles das— 
jenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde zur 
weitern Veranlassung vorzutragen. Derselbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung 
der Theilnahme der Gemeinde für das Schulwesen, in der Beauffichtigung des sittlichen 
Verhaltens der Kinder außer der Schule und in der Befoͤrderung eines regelmäßigen Schul— 
besuchs zu unterstützen. Auch liegt ihm ob: 
1. bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen Schul— 
seierlichkeiten zugegen zu sein; 
»as Vermögen der Schule und die Schulkasse, wo eine solche noch neben der Kom— 
nunalkasse besteht, in derselben Weise wie die Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, 
inter Aufsicht des Schulpatrons zu verwalten; 
ie Schule in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter Theilnahme des 
Schulpatrons zu vertreten. Zur Anstellung von Klagen ist die Autorisation der 
Regierung erforderlich. 
8§. 33. 
Die Anordnungen über das Innere des Schulwesens (Unterweisung, Lehrmethode, 8. Pfarrer. 
Befolgung des Lehrplans u. s. w.) und die Aufsicht über die Amtsführung der Lehrer ge— 
hören zu den Obliegenheiten des Pfarrers als Lokal-Inspektors der Schule. 
8§. 34. 
Die Schulvorstände und die Pfarrer als Lokal-Schulinspektoren stehen auf dem Lande 
unter der Aufsicht von Kreis-Schulinspektoren, welchen obliegt, die Schulen ihres Bezirks 
zu besuchen, die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, über den Befund der Revision, sowie 
über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beaufsichtigung der Schulen und über die Wirksamkeit der 
Schulvorstände an die Regierung zu berichten, eingetretene Vakanzen der Regierung anzuzeigen, 
die vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzuordnen und überhaupt die 
zur Befriedigung der Bedürfnisse des Schulunterrichts nöthigen Einleitungen zu treffen. 
4. Kreisschul⸗In⸗ 
pektoren. 
8§. 35. 
In der Regel haben die Superintendenten, Erzpriester und Dekane das Amt eines 
Kreis-Schulinspektors zu verwalten. In besondern Fällen können jedoch die vorgesetzten 
Behörden auch einen andern Geistlichen damit beauftragen. Hinsichtlich der Verpflichtung 
der Gemeinden, den Schulinspektoren bei ihren Geschäftsreisen entweder die Fuhre zu ge— 
ttellen oder die Reisekosten zu vergüten, behält es bei der Bestimmung des Ostpreußischen 
Provinzialrechts, Zusatz 216 8. 6 und der bisherigen Observanz vorläufig sein Bewenden. 
8§. 36. 
Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in den Städten bleibt es bis auf B. Schulaufficht 
Weiteres bei den Bestimmungen der Städteordnung und der Instruktion vom 26. Juni 1811. in den Städten. 
8. 37. —8 —R 
Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leitung sämmtlicher Elementarschulen 
ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie sich der Landräthe und Kreis-Schulinspektoren als 
chrer Organe 3u bedienen hat.
	        
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