Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

IV. Von der Un⸗ 
erhaltung der Ele— 
nentarschulen. 
Besondere Stif— 
tungen u. Leistun—⸗ 
gen. 
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* 
Ihr steht insbesondere zu: 
zie Anstellung der Lehrer an den dem landesherrlichen Besetzungsrechte unterworfenen 
Schulen, sowie die Bestätigung der von andern Personen berufenen Lehrer; 
ie Oberaufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens, namentlich die Ertheilung 
er Genehmigung in allen denjenigen Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchen— 
yermögens die Genehmigung der geistlichen Obern gesetzlich nothwendig ist; 
die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu bestellen, wenn sich 
ie gesetzlichen Vertreter weigern, die Rechte derselben im Wege des Prozesses wahr— 
zunehmen, oder selbst bei einem Prozesse der Schule betheiligt sind; 
die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung eines Schulbaues 
nach den darüber bestehenden allgemeinen Verordnungen, sowie die Befugniß, die 
Beiträge zum Bau mit Vorbehalt des den Betheiligten unter sich freistehenden 
Rechtsweges festzusetzen und einzuziehen. 
8§. 38. 
Wo die Unterhaltung der Elementarschulen und der Lehrer an denselben auf beson— 
deren-Stiftungen beruht, oder wo einzelne Personen oder Korporationen durch besondere 
Rechtstitel zu gewissen Leistungen für die Elementarschulen verpflichtet sind, behält es dabei 
iuch fernerhin sein Bewenden. Insbesondere verbleiben die Kirchschulen, die Kirch- und 
Dorfschullehrer im Besitze der Einkünfte und Leistungen, welche sie bisher aus dem Kirchen— 
permögen oder von dem Kirchenpatron und den Eingepfarrten empfangen haben. 
8. 39. 
Sind keine besondere Stiftungen und keine durch besondere Rechtsgründe zur Unter— 
jaltung der Schulen und der Lehrer verpflichtete Personen vorhanden, oder reichen die Bei— 
räge derselben nicht aus, so haben die Ortsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen 
Irtschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in derselben Weise, wie die uͤbrigen 
Kommunalbedürfnisse, aufzubringen. 
Ist dazu eine besondere Kommunalumlage erforderlich, so erfolgt die Vertheilung, 
ofern nicht eine andere Art der Aufbringung der Kommunalbedürfnisse bereits üblich ist, 
nach Verhältniß der von den Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Klassensteuerbeträge, 
und wird die Grundsteuer da, wo sie nicht besteht, nach dem Befitzstande ergänzt. 
§. 40. 
Gehören mehrere Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder 
indere besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden 
nach der Zahl der Haushaltungen festgesetzt und in jeder Gemeinde für sich nach 8. 39 
zufgebracht. Bei Regulirung der Beiträge derjenigen Personen, welche auf Vorwerken oder 
sonst außerhalb des Gemeindebezirks wohnen, kommen die Vorschriften der 88. 55 bis 62 
zur Anwendung. 
8§. 41. 
Die Ortschaft, wo die Schule liegt, ist verpflichtet, den noöthigen Bauplatz für die 
zur Schule gehörigen Gebäude und deren Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung 
der andern Ortschaften zu beschaffen, dagegen ist sie für die dem Lehrer zu gewährende 
Sommerweide, oder für das in deren Stelle zu gewährende Futter zur Sommer-Stall-— 
ütterung für das Vieh, sowie für den Platz zum Garten und zur Baumschule von den 
ibrigen zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Maßgabe des 8. 39 zu entschädigen. 
8§. 42. 
Zu Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältniß des Grundbesitzes in der Ge— 
meinde vertheilt werden, müssen auch die Gutsherrschaften und auswärts wohnenden Eigen— 
chümer von den in ihrem Besitze befindlichen bäuerlichen Grundstücken beitragen. Dagegen 
oerbleibt es in Ansehung der bei Gelegenheit der Regulirung der gutsherrlichen und baͤuer—
	        
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