Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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lichen Verhältnisse den Gutsherren als Entschädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstücke 
bei der Bestimmung der Ordre vom 14. Juli 1836 (Geseßsammlung pro 1886, Seite 208), 
nach welcher von diesen Grundstücken in Ermangelung ausdrücklicher Verträge oder rechts— 
kräftiger Entscheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unterhaltung der Schulmeister— 
Bebäude zu entrichten sind. 
S. 43. 
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld neu eingeführt 
und das bestehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld herkömmlich ist, behält es bei 
demselben, sowie dort, wo eine von den Konfirmanden zu entrichtende Gebühr für den 
Schullehrer üblich ist, bei dieser sein Bewenden. Für die Kinder armer Eltern muß der— 
jenige, welchem gesetzlich die Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten. 
8. 44. 
Bei Bauten und Reparaturen der zur Schule gehörigen Gebäude sind die Guts— 
herren des Schulbezirks, sofern nicht Verträge oder Herkommen ein Anderes bestimmen, 
verpflichtet, das zum Bau erforderliche Bauholz unentgeltlich herzugeben, auch zur Feuer— 
versicherung der Gebäude, wenn dieselbe zugleich den Werth des Bauholzes umfassen soll, 
einen verhältnißmäßigen Beitrag zu leisten. Kann das Bauholz nicht innerhalb dreier Meilen 
vom Bauplatze angewiesen oder wegen Massivbaues nicht in Natur verwendet werden, so 
ist der Geldwerth desselben nach der Taxe der nächsten Königlichen Forst zu entrichten. 
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Leistungen der 
Hutsherren. 
8. 45. 
In Betreff der Schulen in den Domainendörfern, auf welche der 8. 44 ebenfalls 
Anwendung findet, gelten außerdem folgende besondere Bestimmungen: 
1. Die Gemeinden, welche die zur Schule gehörigen Gebäude massiv errichten, erhalten 
außer dem dazu anschlagsmäßig erforderlichen Holze und dem Taxwerth des Holzes, 
velcher bei dem Massivbau gegen den Bau in Fachwerk erspart wird, eine Bau— 
zrämie von 40 Thalern aus Unseren Forst- und Domainenkassen. 
Sind die Schulgebäude durch Feuer oder anderen Zufall zerstört, so giebt der Fiskus 
zu deren Wiederaufbau das freie Bauholz nur dann ganz oder theilweise her, wenn 
die Schulgemeinde nicht selbst eine Waldung besitzt, aus welcher solches bei forst— 
virthschaftlicher Benutzung ganz oder theilweise entnommen werden kann. Diese 
Herpflichtung des Fiskus erstreckt sich jedoch nicht auf das zu Thüren und Fenstern 
erforderliche Holz. J 
Der Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren Erweiterungen wird 
us den Domainenländereien unentgeltlich angewiesen, insoweit dergleichen geeignete 
hrundstücke an dem Orte der Schule vorhanden sind. J 
Der erste Lehrer an der Schule erhält einen kulmischen Morgen Ackerland steuerfrei 
u seiner Benutzung, oder statt dessen eine dem Ertrage desselben entsprechende Geld— 
der Naturalrente aus Unserer Forst- und Domainenkasse. 
Das zur Heizung der Schulstuben und der Lehrerwohnung, sowie zum Wirthschafts- 
»edarf der Lehrer erforderliche Brennmaterial wird aus Unseren Forsten, frei von 
Anweisegeld, gewährt und ist durch die Gemeinden anzufahren. Der Betrag des zu 
»ewilligenden Brennholzes darf jedoch für keine Schulklasse mehr als 15 Klafter 
veiches Klobenholz betragen. 
Wo Torf oder Knüppel angewiesen werden, sind angemessene Verhältnisse gegen 
das Klobenholz festzusetzen. 
§. 46. 
Wo die im 8. 45 erwähnten Leistungen ganz oder theilweise herkömmlich auch von 
anderen Gutsherren gewährt werden, behält es dabei sowohl in Betreff der bestehenden, 
als auch der neu zu errichtenden Schulen sein Bewenden. Jedoch sollen die Bestimmungen
	        
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