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den Anwohnern und bei deren Unvermögen von dem Grundherrn an die Ortsschule zu
entrichten sind.
§. 59.
Ist bei Ablauf der bestimmten Frist ein dauernder Vereinigungsvertrag nicht zu Stande
gekommen, und wird auch die Errichtung einer eigenen Schule für die Kinder der Anwoh—
ner noch nicht als Bedürfniß anerkannt, so wird der zeitweise Anschluß und das Beitrags—
verhältniß auf eine neue Reihe von Jahren regulirt.
8. 60.
Die Regierung bestimmt nach vorgängiger Ermittelung des Nahrungsstandes der An—
wohner, wieviel ein jeder derselben zu den Beiträgen für den Anschluß an eine benachbarte
Bemeindeschule oder für die Errichtung einer eigenen Schule beizusteuern hat. Den Aus—
all überträgt der Grundherr.
Die von dem Grundherrn zu leistenden Beiträge genießen die Vorrechte der öffent—
lichen Abgaben.
8§. 61.
In Ansehung derjenigen, außerhalb des Gemeindebezirks angesiedelten Personen, welche
ich bisher, ohne daß darüber eine Vereinigung getroffen worden ist, zu einer benachbarten
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ein Antrag auf Regulirung erfolgt.
8§. 62.
Tritt aber der Fall einer Erweiterung oder einer größeren Reparatur der Schul—
zebäude ein, oder bedarf es einer Vermehrung der Lehrer, oder einer neuen Regulirung
der Lehrergehalte, so soll über das Verhältniß der Anwohner zu der Schule nach Maßgabe
der 88. 5960 nähere Bestimmung getroffen werden.
S. 63. u
Kolonieen, neue In neu angelegten Kolonieen oder in neu gebildeten Gemeinden ist für das Schul—⸗
Gemeinden. bedürfniß in der Regel durch Errichtung einer eigenen Schule zu sorgen.
§. 64.
Ist jedoch die Zahl der schulpflichtigen Kinder nur gering, und befindet sich eine, zu
heren Aufnahme geeignete Schule in zugänglicher Nähe, so kann der zeitweise oder dauernde
Anschluß der neuen Kolonie oder Gemeinde an diese Schule durch freiwillige Einigung und
in deren Ermangelung durch Verfügung der Regierung bewirkt werden.
§. 65.
Der Grundherr, auf dessen Grund und Boden die neue Kolonie oder Gemeinde er—
richtet ist, hat ohne Rücksicht auf den Inhalt der besonderen Ansetzungsverträge die Ver—
flichtung, nach Maßgabe der 88. 56 und folgende den Ausfall zu decken, welchen die Ko—
onisten oder Gemeindeglieder zur Errichtung einer eigenen, oder zum Anschlusse an eine
»enachbarte Schule aufzubringen außer Stande sind.
— 8§. 66.
Die Landräthe haben für jede einzelne Schule unter Zuziehung der Gutsherren, des
Schulvorstandes, der Gemeinden und der sonst betheiligten Personen eine Matrikel, welche
den Umfang des Schulbezirks, das Vermögen und die Einkünfte der Schule und die Ge—
rechtsame und Verpflichtungen der Betheiligten vollständig umfaßt, aufzunehmen und der
Regierung zur Bestätigung vorzulegen.
Spätere Veränderungen sind in der Matrikel nachzutragen.
Orts⸗Schulkassen. Die Abgaben und Leistungen der Verpflichteten, sowie auch die Schulgelder, sind an
die Kommunalkasse oder besondere Ortsschulkasse abzuführen, welche von dem Schulvorstande