Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Bereits ehe die Schulordnung für die Provinz Preußen so zur definitiven gesetzlichen 
Feststellung gelangt war, wurde auf die Vorbereitung des Erlasses gleichartiger Gesetze für 
sämmtliche übrige Provinzen des Staates Bedacht genommen. Unter dem 15. Ja— 
nuar 1845 wurde den Ober⸗-Präsidenten dieser Provinzen der zur Vorlage für den neunten 
Preußischen Provinzial-Landtag bestimmte Entwurf mit dem Auftrage mitgetheilt, nach 
Anleitung desselben einen solchen für die Elementarschulen der betreffenden Provinz aus— 
irbeiten zu lassen. — Da die hauptsächlichsten Redaktionsgrundsätze bei dem Vorgange be— 
reits definitiv festgestellt waren, und der mitgetheilte Entwurf ein überall ausreichendes 
Muster für die konkrete Anwendung gewährte, konnten die sieben neuen Entwürfe in ver— 
hältnißmäßig sehr kurzer Zeit eingereicht, schon zu Anfang des nächsten Jahres innerhalb 
— 
gesetzlich festgestellten Schulordnung für die Provinz Preußen einer vergleichenden Revision 
unterworfen und noch vor Schluß desselben Jahres dem Staatsministerium zur Prüfung 
überreicht werden. Bei dieser wurde der bisher schon leitend gewesene Gedanke, nach Inhalt 
und Fassung den möglichst engen Anschluß an die Schulordnung für die Provinz Preußen 
zu gewinnen, nur noch schärfer und konsequenter zur Geltung gebracht, sowohl weil es für 
wünschenswerth erachtet wurde, in der Gesetzgebung über das Elementarschulwesen der ein— 
zelnen Provinzen eine möglichst materielle und formelle Uebereinstimmung herzustellen, als 
auch weil die Bestimmungen dieses Gesetzes für ebenso gerecht und zweckmäßig, wie den 
Wünschen der am Schulwesen betheiligten Bevölkerung entsprechend gehalten wurden. Die 
beibehaltenen Abweichungen der neuen Entwürfe untereinander und von dem Gesetz vom 
11. December 1845 waren daher von geringer Bedeutung und überall nur specielle Zuge— 
tändnisse für ganz eigenthümliche provinzielle Verhältnisse, nirgends durchgehende Ver— 
chiedenheiten von dem Inhalt, dem Umfang und der Anordnung des zum Muster genom⸗ 
menen Gesetzes. Am 27. Februar 1847 erbat das Staatsministerium die Allerhöchste Ge— 
nehmigung zur Vorlegung der neuen Entwürfe — von denen jedoch der Pommersche vorläufig 
nur für die Bezirke Cöslin und Stettin gelten sollte — bei den nächsten Provinzial-Land— 
tagen. Diese Genehmigung war unter dem 29. März 1847 ertheilt, aber noch bevor die 
Provinzial-Landtage wieder zusammentraten, gaben die im Jahre 1848 eingetretenen Ver— 
inderungen in der Verfassung und Verwaltung des Staates der Gesetzgebung über das 
Schulwesen eine völlig andere Richtung und Aufgabe, und jene Entwürfe wurden jetzt zurück⸗ 
gelegt, wie vor mehr als 20 Jahren der für den ganzen Staat bestimmte Gesetzentwurf 
über das gesammte Schulwesen zurückgelegt wurde, weil damals ebenfalls eine andere Rich— 
tung und Aufgabe für die Schulgesetzgebung sich geltend gemacht hatte. 
Wie verschieden man, auch von verschiedenen politischen Parteistandpunkten aus, über 
jede dieser Unterbrechungen einer im Zuge befindlichen Schulgesetzgebung urtheilen mag, so 
wird man doch auch von dieser zweiten Unterbrechung zugestehen müssen, daß dadurch das
	        
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