Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

117 
8. 11. 
Die Bestrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf die Grenzen einer mäßigen 
elterlichen Zucht nicht überschreiten. Wo der Lehrer mittels derselben die Schuldisciplin nich— 
zu erhalten vermag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in schwierigen 
Fällen in Gemeinschaft mit dem Schulvorstande die nothwendigen Maßregeln trifft. 
Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts bleibt der Schullehrer nach den gesetzlichen 
Bestimmungen verantwortlich. 
Züchtigungsrecht. 
8. 12. 
Eigenmächtige Störungen der Schulzucht und des Unterrichts Seitens der Eltern oder 
ainderer Personen werden, außer der etwa nach anderen Strafgesetzen verwirkten Strafe, mit 
einer Polizeistrafe bis zu 5 Thlr. geahndet. 
8. 13. 
Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub nicht verreisen. Dieser ist 
zu Reisen von nicht länger als drei Tagen bei dem Pfarrer, zu Reisen von nicht länger als 
bierzehn Tagen bei dem Kreis-Schul-Inspector, und zu Reisen von längerer Dauer in einer 
dem Kreis-Schul-Inspector zu überreichenden Eingabe bei der Regierung nachzusuchen, wobei 
wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu machen ist. Von dem ertheilten Urlaub hat 
der Pfarrer die Mitglieder des Schulvorstandes in Kenntniß zu setzen. Bei Reisen während 
der Ferien genügt eine bloße Anzeige an den Kreis-Schul-Inspector. 
8. 14. 
Die Schullehrer auf dem Lande sollen an Gehalt und anderer Amts-Nutzungen 
mindestens erhalten: 
1. freie Wohnung nebst den erforderlichen Wirthschaftslokalien, 
2. freies Brennmaterial, 
3. den Nießbrauch eines nach Maßgabe des 8. 101. der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung 
bom 7. Juni 1821 in zweckmäßiger Lage anzuweisenden Gartenlandes, so viel hiervon 
zur Haushaltung einer Familie von Mann, Frau und drei Kindern, sowie zur Som— 
merstallfütterung und Durchwinterung von zwei Haupt Rindvieh erforderlich ist, 
Zundert Thaler baar Geld. Ein Theil des baaren Einkommens kann mit Genehmi— 
gung der Regierung in Naturalien oder anderen Nutzungen angewiesen werden. 
4. 
8. 15. 
Die Schullehrer in den Städten sollen erhalten: 
1. freie Wohnung, 
2. reies Brennmaterial, 
3. nindestens 150 Thlr. baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann in 
Naturalien angewiesen werden. 
Urlaub. 
Besoldung. 
Lehrer auf dem 
Lande. 
Lehrer in den 
»tadten. 
8. 16. 
Kann dem Schullehrer die freie Wohnung, das Brennmaterial oder die Landdotation 
nicht in Natur gewährt werden, so ist demselben dafür eine von der Regierung zu bestimmende 
Rente in Geld oder Naturalien anzuweisen. Wenn bei den bereits bestehenden Schulen die 
Lehrer-Dotation in einzelnen Bestandtheilen, oder in dem Gesammtwerthe die in den 88. 14 u. 15 
normirten Naturalien oder Geldbeträge übersteigt, so soll es zulässig sein, den Ueberschuß der 
Naturaldotation auf die Gelddotation und umgekehrt nach Ausgleichungssätzen anzurechnen, 
welche die Regierung zu bestimmen hat. Unbestimmte Geld-Einnahmen werden auf das baare 
Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitt angerechnet. 
8. 17. 
Sämmtliche Lehrer sind in Betreff ihres dotationsmäßigen Einkommens von den Bei—- Freiheiten der 
trägen zu den directen Staats- und Kommunallasten, von der Entrichtung des Hirtenlohns Lehrer. 
für ihr Vieh und des Schornsteinfegergeldes für ihre Wohnungen befreit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.