Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Die Grundsteuer ihrer steuerpflichtigen Dotationsländereien, das Hirtenlohn und das 
Schornsteinfegergeld ist von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu entrichten. 
8. 18. 
Die in den 88. 14 u. 15 festgestellten Sätze sind als die geringsten, welche zulässig sind, 
zu betrachten. Wo das den Lehrern gegenwärtig vocationsmäßig gebührende Einkommen diese 
Sätze bereits übersteigt, darf dasselbe bei dem Abgange eines Lehrers ohne Genehmigung des 
Ministerii der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten nicht verringert werden, wo aber 
aach den örtlichen Verhältnissen eine Erhöhung des Lehrergehalts nothwendig ist, sind die 
Regierungen ermächtigt, dasselbe nach Anhörung der Betheiligten, insbesondere des Gemeinde— 
ind Schulvorstandes, auf einen höheren Betrag festzusetzen. Gegen diese Festsetzung steht 
binnen vier Wochen nach Behändigung der von der Regierung zu erlassenden Resolution 
owohl den Verpflichteten, als den Vertretern der Schule der Recurs an die Minister der 
zeistlichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern offen. Die Betretung des Rechtsweges gegen 
diese Festsetzung ist nicht zulässig. 
Eine Herabsetzung des von der Gemeinde zu gewährenden Lehrergehalts wegen Zunahme 
der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen 
Zuwendungen dritter Personen findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann 
tatt, wenn die ersparten Mittel anderweit zum Besten derselben Schule verwendet werden, 
»der die Gemeinde einer Erleichterung befonders bedürftig ist. 
8. 19. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Entfernung 
bon 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer Familien und ihrer Effecten (Allg. 
Landr. Thl. II. Tit. 12 8. 40) Fuhrwerk zu gestellen, oder die Fuhrkosten, deren Höhe den 
Betrag von 20 Thlr. nicht übersteigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten. 
Wird dem anziehenden Schullehrer ein Fuhrwerk rechtzeitig nicht gestellt, und hat eine 
Finigung über die dafür zu zahlende Vergütung nicht stattgefunden, so wird dieselbe auf den 
Antrag des Schullehrers durch die Regierung festgesetzt. Gegen diese Festsetzung steht den 
Betheiligten der Rechtsweg offen. 
8. 20. 
Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, so ist er auf Verlangen 
gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten. 
8. 21. 
Kündigung. Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß er dasselbe 
3 Monate vorher kündigen. 
8. 22. 
Der abziehende Lehrer, oder die Erben des verstorbenen Lehrers haben sich mit dem 
neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift der Provinzialgesetze über die Auseinandersetzung 
wischen dem an- und abziehenden Pfarrer und dessen Erben, und soweit dieselben nicht aus— 
reichen, nach 8. 822 bis 831 Allg. Landrechts Thl. II. Tit. 11 auseinanderzusetzen. 
8. 23. 
ZJeeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen- und Waisenkasse, so wie auch der 
Schullehrer-Mobiliar-Brand-Assecuranz nach den darüber für den Schulbezirk bestehenden 
Reglements beizutreten. 
Festsetzung der 
Lehrergehälter. 
Anzugskosten. 
Auseinander⸗ 
etzung. 
Wittwen⸗ und 
Waisen-Kassen. 
Sterbe⸗Quartal. 
Bnaden-Monat. 
8. 24. 
a) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monat des Kalenderquartals, so erhalten seine 
Wittwe, seine Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbequartals 
noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts. 
Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monat des Kalender— 
Quartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu, 
es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht statt. 
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