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Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Hebung kommen,
werden zwischen den Erben oder den Gnadenberechtigten des verstorbenen Lehrers und dem
neu anziehenden Lehrer nach Maßgabe der im 8. 22 in Bezug genommenen Vorschriften getheilt.
8. 25.
Insofern ein besonderer Aufwand für die Verwaltung der Stelle während des Sterbe—
Quartals und der Gnadenzeit erforderlich ist, fällt derselbe denjenigen zur Last, welche zur
Unterhaltung der Schule verpflichtet sind. Die Erben oder Gnadenberechtigten sind jedoch
erpflichtet, diem Amtsverwalter ein Unterkommen in der Dienstwohnung zu gewähren.
8. 26.
Ein ohne sein Verschulden dienstunfähig gewordener Lehrer erhält ein Drittel des Ge—
jzammtwerthes seines bisherigen Einkommens als Pension, welches nach Vorschrift des 8. 16
nn Geld zu berechnen ist. Dieselbe darf aber nicht weniger als 50 Thlr. betragen, wenn die
Emeritirung erst nach vollendeter 20jähriger Dienstzeit, welche von der ersten, nicht blos
kommissarischen Verwaltung einer Schulstelle an gerechnet wird, erfolgt. Die Pension wird
zunächst aus den Einkünften der Stelle entnommen, so weit dieses möglich ist, ohne dem
neuen Lehrer das in den 88. 14— 16 festgesetzte geringste Einkommen zu schmälern. Das
Fehlende ist in derselben Weise, wie die übrigen, zur Erhaltung der Schule erforderlichen
Mittel aufzubringen. Doch soll die Pensionirung nur in dem Fall eintreten, wenn dem
Schulbedürfniß durch Bestellung eines Adjuncten nicht genügt werden kann. Die Anstellung
»ines Adjuncten unterliegt der Genehmigung der Regierung, welche auch die Besoldung desselben
und bei nicht erfolgter freier Einigung das Verhältniß festzusetzen hat, in welchem der alte
Lehrer und die Gemeinde zu der Besoldung beizutragen haben. Der Beitrag der letzteren
darf jedoch in diesem Falle nicht höher, als bei der wirklichen Pensionirung festgesetzt werden.
8. 27.
Wegen der Amtsentsetzung, unfreiwilliger Versetzung und unfreiwilliger Pensionirung Amts-Entsetzung.
der Lehrer behält es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
8. 28.
Die nächste Aufsicht über die Elementarschulen führen der Berufungsberechtigte (Schul⸗
patron) und der Pfarrer mit dem Schulvorstande. IJ
8. 29.
Dem Schulpatron steht die Direktion des Schulvorstandes und die Befugniß zu, dessen
Versammlungen mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme
heizuwohnen und darin den Vorsitz zu führen.
8. 30.
Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen nach 88. 28 u. 29 zustehenden
Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, dessen Bestimmung ihrer freien Einigung
überlassen bleibt. Kommt binnen 3 Monaten nach erlassener Aufforderung eine Einigung
hierüber unter ihnen nicht zu Stande, so wechselt die Ausübung nach einer von der Regierung
mit Rücksicht auf die Betheiligung der einzelnen Berechtigten, über die Reihenfolge und die
Dauer der Ausübung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen Schulprüfungen und
Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer verkündigt werden müssen,
find jederzeit sämmtliche Schulpatrone des Schulbezirks durch den Schulvorstand besonders
einzuladen.
8. 31.
Jede Schule soll einen Schulvorstand haben, welcher besteht,
aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Lokal-Inspektor der Schule) welcher in Abwesenheit
des Schulpatrons den Vorsitz führt;
rus den Orts-Vorstehern der Gemeinden des Schulbezirks, oder Stellvertretern
derselben,
1.
2.
III. Von der Auf—
sicht über die Ele—
mentarschulen.
1. Schulpatron.
2. Schul⸗Vorstand.