Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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3. Pfarrer. 
Schul⸗Aufsicht 
in den Städten. 
Kreis⸗Schul⸗ In⸗ 
spectoren. 
3. 
aus zwei bis vier Familienvätern, welche von den Gemeindegliedern des Schulbezirks 
zewählt, und vom Landrath nach Anhörung des Schulpatrons und Pfarrers bestätigt 
verden. Wird die Wahl in demselben Erledigungsfalle von dem Landrath zum zweiten 
Male verworfen, so verliert die Gemeinde für diesen Fall das Wahlrecht und es er— 
folgt die Besetzung der erledigten Stelle im Schulvorstande unmittelbar durch den 
Landrath. Die gewählten Gemeindeglieder sind verpflichtet, die Stelle eines Schul— 
vorstehers auf 6 Jahre anzunehmen. Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so 
muß aus jeder Gemeinde mindestens ein Familienvater Mitglied des Schulvorstandes 
sein. Befinden sich in der Gemeinde Schulen verschiedener Confessionen, so wählen 
die Gemeindemitglieder jeder Confession die Familienväter, welche zum Vorstande der 
betreffenden Schule gehören sollen, aus ihrer Mitte. 
8. 32. 
Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulwesen 
ind für genaue Befolgung der dahin einschlagenden Verordnungen zu sorgen, auch alles 
dasjenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde 
zur weiteren Veranlassung vorzutragen. Derselbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung 
der Theilnahme der Gemeinde für das Schulwesen, in der Beaufsichtigung des sittlichen Ver— 
haltens der Kinder außer der Schule und in der Befördernng eines regelmäßigen Schulbesuchs 
zu unterstützen. Auch liegt ihm ob: 
1. bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen Schulfeier— 
lichkeiten zugegen zu sein; 
2. das Vermögen und die Einkünfte der Schule in derselben Weise, wie die Kirchen— 
dorsteher das Kirchenvermögen, unter Aufsicht des Schulpatrons zu verwalten; 
die Schule in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter Theilnahme des 
Schulpatrons zu vertreten. Zur Anstellung von Klagen ist die Autorisation der Re— 
gierung erforderlich. 
8. 33. 
Die Anordnungen über das Innere des Schulwesens, (Unterweisung, Lehrmethode, Be— 
folgung des Lehrplans u. s. w.) und die Aufsicht über die Amtsführung der Lehrer gehören 
zu den Obliegenheiten des Pfarrers als Lokal-Inspectors der Schule. 
8. 34. 
Sirnsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in den Städten behält es bis auf 
Weiteres bei den Bestimmungen der Städteordnung und der Instruction vom 26. Juni 1811 
sein Bewenden.“ 
8. 35. 
Die höhere Aufsicht über die inneren Angelegenheiten der Elementarschulen auf dem 
Lande sowohl, als in den Städten, führen die Kreis-Schul-Inspectoren im Auftrage der 
Regierungen. 
8. 36. 
Die Superintendenten, Erzpriester und Dekane haben das Amt eines Kreis-Schul— 
Inspectors für ihren Bezirk zu verwalten. Dem Ermessen der vorgesetzten Behörden bleibt 
ꝛs jedoch überlassen, die kirchlichen Aufsichtsbezirke in mehrere Schulinspections-Bezirke zu 
cheilen, und noch einen oder mehrere Geistliche zu Kreis-Schul-Inspectoren zu ernennen. 
8. 37. 
Die Kreis-Schul-Inspectoren erhalten für die jährlich vorzunehmenden Revisionen 
zine Vergütung von drei Thalern für jede Schule. Der Gesammtbetrag ist von der Regierung 
zuf die einzelnen Schulkassen nach Maßgabe der Einwohnerzahl jedes Schulbezirks zu ver— 
cheilen. Die bisher üblich gewesene Vorspannungsleistung' fällt dagegen weg.
	        
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