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oerbleibt es in Ansehung der bei Gelegenheit der Regulirung der gutsherrlichen und bäuer—
lichen Verhältnisse den Gutsherren als Entschädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstücke bei
der Bestimmung der Ordre vom 14. Juli 1836 (Gesetz-Samml. pro 1839 S. 208), nach
velcher von diesen Grundstücken in Ermangelung ausdrücklicher Verträge oder rechtskräftiger
Entscheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unterhaltung der Schullehrer-Gebäude zu
rntrichten sind.
Schulgeld.
Leistungen der
Gutsherren.
8. 44.
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld neu eingeführt und
das bestehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld herkömmlich ist, behält es bei dem—
elben sein Bewenden. Für die Kinder armer Eltern muß derjenige, welchem gesetzlich die
Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld entrichten.
8. 45.
Bei Bauten und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Magisträte in den Städten
und die Gutsherrschaften auf dem Lande, insofern dieselben nach Maßgabe des 8. 36 Th. II
Tit. 12 Allgemeinen Landrechts dazu schon vor Publikation des Landes-Kultur-Edikts vom
14. September 1811 rechtlich verpflichtet waren, das Bauholz und die auf dem Gute oder
Kämmerei-Eigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen und gewonnenen sonstigen
Materialien, so weit sie zum Baue nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen.
Der Betrag des zu liefernden Holzes ist nach dem beim Fachwerksbau eintretenden
Bedürfnisse zu berechnen. Wird massiv gebaut, so muß der Geldwerth des Bauholzes, welches
beim Fachwerksbau mehr verwendet worden wäre, nach der Taxe der nächsten Königlichen
Forst entrichtet werden, insoweit derselbe nicht durch den Werth der mehr zu verabfolgenden
anderen Baumaterialien aufgewogen wird.
8. 46.
Wo von den Gutsherren den Schulen herkömmlich noch andere Leistungen gewährt
verden, behält es dabei sowohl in Betreff der bestehenden, als der neu zu errichtenden
Schulen fernerhin sein Bewenden.
8. 47.
Wenn Hintersassen mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke gehören, so gilt die
Regel, daß die den Gutsherren nach 8. 45 obliegenden Verpflichtungen, insofern nicht durch
Herkommen oder besondere Rechtstitel ein Anderes festgestellt ist, von den Gutsherren nach
der Zahl der Haushaltungen ihrer Hintersassen gemeinschaftlich zu tragen sind.
8. 48.
Hinsichtlich der Unterhaltung der Schulhäuser, welche zugleich Küster- oder Organisten—
Wohnungen sind, finden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
S. 49.
Wenn die jüdischen Einwohner mit Genehmigung der Regierung eine besondere öffent—
liche Schule unterhalten, so sind sie frei von direkten Beiträgen zur Unterhaltung der Ge—
meindeschulen.
Schulen der Juden.
8. 50.
Trennung mehre⸗ Sind zwei oder mehrere Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Schule vereinigt, so kann
er zu eineeSohre die Trennung derselben sowohl auf einseitigen Antrag einer Gemeinde, als von Amtswegen
Nemigten Gemein- durch die Regierung angeordnet werden;
1. wenn eine solche Ueberfüllung der Schule eingetreten ist, welcher nicht auf leichtere
und zweckmäßigere Weise, z. B. durch Anlegung einer zweiten Schulklasse abgeholfen
verden kann;
»der wenn die abzutrennende Gemeinde von der Schule zu entfernt, oder aus jener
Bemeinde nur auf beschwerlichen oder gefahrvollen Wegen zu der Schule zu ge—
angen ist.
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