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8. 56.
Der Grundherr ist verbunden, die hierzu erforderlichen Kosten, soweit die Anwohner
zu deren Aufbringung nicht im Stande sind, ebenso wie die Kosten der Armenpflege zu be—
streiten.
8. 57. *
Der Anschluß an eine benachbarte Schule erfolgt in der Regel durch einen zwischen
der Gemeinde und dem Schulpatron einerseits und dem Grundherrn als Vertreter der auf
seinem Grund und Boden befindlichen Anwohner andererseits abgeschlossenen und von der
Regierung bestätigten Vertrag, welcher die Leistungen des sich anschließenden Theils genau
festsetzt.
8. 58.
Kann ein Anschluß im Wege des Vertrags nicht bewirkt werden und ist die Zahl der
außerhalb des Gemeindebezirks befindlichen Anwohner zur Errichtung einer eigenen Schule
nicht groß genug, so sind die Regierungen befugt, den Anschluß an eine benachbarte Schule
auf eine bestimmte Reihe von Jahren, in der Regel auf 10 Jahre anzuordnen und zugleich
nach Maßgabe des 8. 53 den Umfang der Leistungen festzusetzen, welche von den Anwohnern,
und bei deren Unvermögen von dem Grundherrn an die Ortsschule zu entrichten sind.
8. B9.
Ist bei Ablauf der bestimmten Frist ein dauernder Vereinigungs-Vertrag nicht zu
Stande gekommen, und wird auch die Errichtung einer eigenen Schule für die Kinder der
Anwohner noch nicht als Bedürfniß anerkaunt, so wird der zeitweise Anschluß und das Bei—
tragsverhältniß auf eine neue Reihe von Jahren regulirt.
8. 60.
Die Regierung bestimmt nach vorgängiger Ermittelung des Nahrungsstandes der An—
wohner, wie viel ein jeder derselben zu den Beiträgen für den Anschluß an eine benachbarte
Gemeindeschule, oder für die Errichtung einer eigenen Schule beizusieuern hat. Den Ausfall
überträgt der Grundherr.
Die von den Grundherren zu leistenden Beiträge genießen die Vorrechte der öffent⸗
ichen Abgaben.
Kolonien. Neue
BGemeinden.
8. 61.
In Ansehung derjenigen, außerhalb des Gemeinde-Bezirks angesiedelten Personen, welche
sich bisher, ohne daß darüber eine Vereinigung getroffen worden ist, zu einer benachbarten
Schule gehalten haben, verbleibt es einstweilen bei dem bisherigen Verhältnisse, wenn nicht
ein Antrag auf Regulirung erfolgt.
8. 62.
Tritt aber der Fall einer Erweiterung oder einer größern Reparatur der Schulgebäude
ein, oder bedarf es einer Vermehrung der Lehrer, oder einer neuen Regulirung der Lehrer—
zehalte, so soll über das Verhältniß der Anwohner zu der Schule nach Maßgabe der 88. 59
dis 60 nähere Bestimmung getroffen werden.
8. 63.
In neu angelegten Kolonien oder in neu gebildeten Gemeinden ist für das Schul⸗
bedürfniß in der Regel durch Errichtung einer eigenen Schule zu sorgen.
8. 64.
Ist jedoch die Zahl der schulpflichtigen Kinder nur gering, und befindet sich eine zu
eren Aufnahme geeignete Schule in zugänglicher Nähe, so kann der zeitweise oder dauernde
Anschluß der neuen Kolonie oder Gemeinde an diese Schule durch freiwillige Einigung und
in deren Ermangelung durch Verfügung der Regierung bewirkt werden
8. 65.
Der Grundherr, auf dessen Grund und Boden die neue Kolonie oder Gemeinde er—
cichtet ist, hat ohne Rücksicht auf den Inhalt der besondern Ansetzungsverträge die Verpflich⸗