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tung, nach Maßgabe der 88. 56 und folgende den Ausfall zu decken, welchen die Kolonisten
»der Gemeindeglieder zur Errichtung einer eigenen oder zum Anschlusse an eine benachbarte
Schule aufzubringen, außer Stande sind.
8. 66.
Die Landräthe haben für jede einzelne Schule unter Zuziehung des Gutsherrn, des
Schulvorstandes, der Gemeinden und der sonst betheiligten Personen, eine Matrikel, welche
den Umfang des Schulbezirks, das Vermögen und die Einkünfte der Schule, und die Gerecht—
same und Verpflichtung der Betheiligten vollständig umfaßt, aufzunehmen und der Regierung
zur Bestätigung vorzulegen.
Spätere Veränderungen sind in der Matrikel nachzutragen.
8. 67.
Die zur Unterhaltung jeder Schule bestimmten Abgaben und Leistungen, sowie das
Schulgeld, die Strafgelder für Schulversäumnisse und die Zinsen und sonstigen Nutzungen
des Schulvermögens fließen zur Kommunalkasse oder zur besondern Ortsschulkasse, welche von
dem Schulvorstande und einem besonders verpflichteten Rendanten unter Aufsicht des Land—⸗
raths verwaltet wird.
Schul⸗Matrikeln.
Schulkafsen.
8. 68.
Die Ueberschüsse der Schulkasse werden zur Erleichterung armer Schulkinder oder zur
Beschaffung von Schulbedürfnissen verwendet, oder für künftige größere Ausgaben aufgespart.
Wo die Verhältnisse es gestatten, soll durch besondere kleine Beiträge auf die Bildung eines
Baufonds für die Schule Bedacht genommen werden.
8. 69.
Den Schulen verbleiben in Bezug auf ihr Vermögen die ihnen in den 88. 18 bis 20
Thl. II Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts beigelegten Rechte.
8. 70.
Hinsichtlich des Schul-Unterrichts der Kinder von Militair-Personen behält es bei den
Bestimmungen der Militair-Kirchen-Ordnung vom 12. Februar 1832 und der Garnison⸗
Schul-Instruktion vom 27. September 1834, sowie hinsichtlich der Bestrafung der Schul—
bersäumnisse der Soldaten-Kinder bei der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums vom 26. De—
zember 1832 sein Bewenden.
8. 71.
Unsere Regierungen werden mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Nach Vollendung der erforderlichen Vorbereitungen haben dieselben durch das Amtsblatt den
Zeitpunkt bekannt zu machen, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung
kommen. Mit diesem Zeitpunkte treten alle allgemeinen und besondern Vorschriften in An—
sehung derjenigen Gegenstände, über welche das gegenwärtige Gesetz bestimmt, für die Provinz
Brandenburg außer Kraft, insofern auf bisherige Vorschriften nicht ausdrücklich hingewiesen ist.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen
Insiegel.
Gegeben ꝛc.
Schlußbestimmung.