Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Bei jeder Schulrevision seien zwei Mitglieder des Schulvorstandes zugegen. Die 
Revisions-Protokolle werden dem Lehrer zur Kenntnißnahme vorgelegt (Preußen). 
11. Die geheimen Conduitenlisten werden abgeschäfft (Alle). 
Der Lehrer sei jedesmal Mitglied des Schulvorstandes (Alle). 
Diese Einrichtung möge sofort ins Leben treten Brandenburg, Preußen, Posen). 
Auf dem Lande sei der Lehrer jedesmal Vorsitzender des Schulvorstandes (Bran⸗ 
—J. 
denburg). 
15. Der Schulvorstand bestehe aus dem Lehrer, resp. einem oder mehreren von den 
ämmtlichen Lehrern gewählten Lehrern und aus mehreren von den Familienvaͤtern gewählten 
Gemeindegliedern. Im Uebrigen werde der Schulvorstand frei nach der Gemeinde⸗Ordnung 
gewählt. Die konfessionelle Gemeinde werde in ihm angemessen vertreten (Schlesien). 
16. Der Ortsschulvorstand habe die Erterna der Schule zu beaufsichtigen (Branden⸗ 
burg, Preußen). 
17. Es sollen Kreis-, Provinzial- und Reichs-Schulsynoden eingeführt werden. 
Dieselben sollen aus den Lehrern, resp. deren Abgeordneten (Preußen) und aus Abgeord— 
neten der Gemeinden bestehen (Brandenburg, Posen, Westphalen). 
Dem Lehrer stehe der schriftliche Verkehr mit den Mittelbehörden ohne Zwischen— 
Instanzen frei (Preußen). 
Jeder Lehrer erhalte ein Amtssiegel und werde mit den ihn und das Schulwesen 
betreffenden Verordnungen auf geeignetem Wege bekannt gemacht (Preußen). 
III. Die Schulen. 
14. Der Staat hat die Pflicht, für eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von 
öffentlichen Schulen zu sorgen (Brandenburg). 
2. Die jetzigen Privatschulen mögen unter Berücksichtigung der Rechte ihrer Vorsteher 
und Lehrer Staatsanstalten werden (Brandenburg). 
3. Zur Ertheilung von Unterricht werde der Nachweis der gesetzlichen Qualifikation 
erfordert (GBrandenburg, Pommern, Westphalen, Rheinprovinz, Schlesien, Posen, Preußen). 
4. Zur Errichtung einer Privatschule fei eine Concession des Staats erforderlich 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westphalen, Rheinprovinz). 
5. Diese Concession werde nur solchen ertheilt, welche durch eine nochmalige Prü— 
ung ihre Tüchtigkeit zur Leitung einer Schule nachweisen (Brandenburg). 
,6. Jeder Familienvater müͤsse seine Kinder in eine öffentliche oder eine concessionirte 
Privatschule schicken, oder ihnen nachweislich den für alle Volksschulen erforderlichen Unter— 
cicht ertheilen lassen (Rheinprovinz, Westphalen, Sachsen). 
Der Staat gewäöhrleiste jedem Kinde eines Preußen. den zur allgemeinen Menschen-, 
Bürger- und National-Bildung erforderlichen Unterricht (Brandenburg). 
7. Die Schulpflichtigkeit beginne mit dem vollendeten 6. Jahre (Rheinprovinz, West— 
phalen, Sachsen, Preußen), aber erst mit vollendetem 7. Jahre, weun die Schule in einem 
anderen Orte ist (Sachsen). 
8. Die Schulpflichtigkeit dauere bis zum vollendeten 14. Lebensjahre (Rheinprovinz, 
Westphalen, Sachsen) und noch länger, wenn alsdann das gehörige Maß von Kenntnissen 
noch nicht erreicht ist (Westphalen). J 
Sie dauere bis zum vollendeten 15. Lebensjahre (Preußen). 
9. Zulafssungsfähig sei ein Kind nach volleudetem 5. Lebensjahre (Rheinprovinz). 
10. Für die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sorge die Orlspolizei (Posen), der 
Staat durch durchgreifende Mitlel (Preußen). 
11. Von der Verpflichtung zur Einreichung der Versäumnißlisten werde der Lehrer 
entbunden (Pommern).
	        
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