Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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12. Der Lehrer allein habe das Recht, vom Schulbesuch zu dispensiren (Posen). 
13. Das Viehhüten möge nicht mehr als ausreichender Grund zur Schulversäumniß 
gelten (Posen). 
14. Die Entlassung und Aufnahme von Schülern möge nur Einmal im Jahre statt— 
inden (Rheinprovinz, Westphalen, Posen). 
15. Die Ueberfüllung der Schulklassen möge beseitigt werden (Schlesien). 
Die höchste Zahl der von Einem Lehrer zu unterrichtenden Schüler sei 80 (Branden—⸗ 
»urg, Rheinprovinz, Preußen) 100, in den Oberklassen aber nur 80 (Westphalen). 
16. Bei einer übergroßen Anzahl von Schülern sei es dem Lehrer gestattet, die 
Hälfte Morgens und die Hälfte Nachmittags zu unterrichten (Westphalen). 
Wo eine solche Einrichtung noch besteht, möge sie aufgehoben werden (Sachsen). 
17. Die Zahl der Unterrichtsstunden betrage für kleinere Kinder nicht über 24, bei 
zrößeren nicht über 30 in der Woche (Brandenburg). 
18. Die Zahl der Unterrichtsstunden werde während des Sommers im Interesse der 
Armen vermindert (Posen). 
19. Der Konfirmanden-Unterricht werde außerhalb der Schulstunden (Preußen), und 
nicht in der Schulstube ertheilt (Pommern). 
Der Konfirmanden-Unterricht beginne erst nach den Schuljahren (Schlesien). 
oar den Eintritt in denselben sei ein Abgangszeugniß aus der Volksschule erforderlich 
Preußen). 
20. Der Lehrer habe nicht mehr als 26 (Westphalen, Preußen und Sachsen), 28 
Posen) oder 30 (Brandenburg) Unterrichtsstunden in der Woche zu ertheilen. 
21. In den oberen Klassen finde womöglich eine Trennung der Geschlechter statt 
Posen). 
Wo mehrere Klassen sind, mögen diese nicht nach den Geschlechtern getrennt werden 
Rheinprovinz, Westphalen, Preußen). 
22. Die Leitung der Töchterschulen möge nur Lehrern anvertraut werden (Posen und 
Brandenburg). 
23. Die jüdischen Schulen mögen den christlichen gleichgestellt werden (Posen). 
24. Die Schulen mögen so viel als möglich nach den Nationalitäten getrennt werden. 
Ist dies nicht möglich, so sei die Sprache der Majorität der Schulinteressenten Unterrichts— 
prache, die der Minorität Unterrichtsgegenstand (Posen). 
25. Die Filialschulen mögen in selbständige Schulen verwandelt werden Echlesien). 
26. Die Hirtenschulen mögen, wo es ausführbar ist, aufgehoben, die Fabrikschulen 
aber streng beaufsichtigt werden (Schlesien). 
27. Die Wander- und Reiseschulen mögen überall aufgehoben werden (Sachsen und 
Westphalen). 
28. Die Sonntagsschulen mögen aufgehoben werden (Posen). 
29. Unterrichtsgegenstände seien auch deutsche Sprache und Literatur, Geschichte, 
Verfassungs- und Gesetzeskunde, die Naturwissenschaften, die Elemente der Geometrie und 
das Turnen (Sachsen). 
30. Der Religions-Unterricht verbleibe der Schule und sei konfessionell (Pommern). 
Der konfessionelle Religions-Unterricht verbleibe der Schule. Er werde in der katho— 
ischen Schule von der Geistlichkeit ertheilt. 
Ist der Lehrer der Mann des Vertrauens, so könne ihn der Ortsgeistliche um seine 
Vertretung ersuchen, dürfe sie aber nicht amtlich fordern (Schlesien). 
Der Religions-Unterricht in der Volksschule sei anbahnend für den konfessionellen 
Brandenburgh. 
Der Religions-Unterricht verbleibe der Volksschule und sei nicht konfessionell (Sachsen), 
sondern allagemein christlich (Preußen).
	        
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