Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Auch in den Privatschulen dürfe kein konfessioneller Religions-Unterrricht ertheilt 
werden (Preußen). 
31. Alle fremden Sprachen seien von der Volksschule ausgeschlossen (Brandenburg). 
32. Der Turnunterricht werde in der Volksschule eingeführt (Pommern, Schlesien, 
Preußen), jedoch ohne Zwang zur Theilnahme an demselben (Schlesien). 
33. Der Industrie- und Handarbeits-Unterricht werde für die weibliche Jugend ein— 
zerichtet GBrandenburg, Preußen, Posen). 
34. Die, Unterrichtsbehörde bezeichne zweckmäßige Lehrbücher, schreibe sie aber nicht 
vor. Zur Einführung neuer Lehrbücher sei deren Genehmigung erforderlich (Sachsen). 
Die Kreislehrerkonferenz habe die Lehrbücher zu bestimmen (GBrandenburg). 
35. Für jede Schule möge ein Lehrapparat angeschafft werden (Westphalen). 
36. Lehr- und Lernmittel seien aus öffentlichen Kassen anzuschaffen (Preußen, 
Pommern). 
37. Es möge ein allgemein gültiger Lehrplan unter Mitwirkung der Lehrer entworfen 
werden (Rheinprovinz, Schlefien, Preußen). 
38. Auf Grund dieses allgemeinen Lehrplans mögen die Lehrer besondere Lehrpläne 
entwerfen (Sachsen, Preußen). 
39. Die Lehrmethode bleibe dem Lehrer überlassen (Sachsen). 
40. Es mögen Kleinkinder-Bewahranstalten in Verbindung mit den Volksschulen 
ringerichtet werden (Brandenburg, Pommern, Sachsen, Westphalen, Rheinprovinz, Preußen). 
Dieselben stehen unter der Inspektion der Volksschullehrer (Preußen). 
41. Es mögen Fortbildungs-Anstalten gegründet werden (Brandenburg, Pommern, 
Sachsen, Westphalen, Rheinprovinz, Preußen). 
42. Zu den Unterrichtsgegenständen derselben mögen auch die staatsbürgerlichen Ver— 
hältnisse gehören (Brandenburg). 
43. Alle Jünglinge seien bis zum 18. Lebensjahre zum Besuche derselben verpflichtet 
Sachsen). 
44. Zur Ertheilung von Unterricht an denselben sollen die Lehrer nicht verpflichtet 
sein und eventuell dafür entschädigt werden (Preußen, Sachsen). 
45. Fähigen Schülern werde die Möglichkeit der Foribildung auf höheren Unterrichts— 
anstalten durch hinreichende Unterstützung des Staates gewährt (Preußen). 
IV. Die Lehrer-Bildungs-Anstalten. 
1. Es möge eine bessere und umfassendere Vorbildung der Lehrer angebahnt und 
dem entsprechend eine Reorganisation der Seminarien vorgenommen werden (Alle). 
2. Die Bildungsanstalten für Volksschullehrer mögen eine solche Erweiterung er⸗ 
halten, daß sie ihren Zöglingen eine ganze, freie wissenschaftliche Befähigung geben. Sie 
ien ein Zweig der Universität und Ieben theoretische und praktische Ausbildung (Bran— 
denburg). 
3. Der Ort des Seminars sei eine große, womöglich Universitätsstadt (Schlesien, 
Pommern, Preußen, Sachsen). 
Die Theilnahme an den Vorlesungen an der Universität sei den Seminaristen ge— 
stattet (Preußen). 
4. Zum Eintritt ins Seminar werde erfordert ein Alter von wenigstens 18 Jahren 
WPosen), sowie die Kenntnisse eines Abiturienten der höheren Bürgerschule (Posen, Sachsen, 
Pommern, Schlesien, Westphalen), wenigstens möge die Anforderung allmälig soweit ge— 
steigert werden Preußen) nebst der nothigen musikalischen Vorbildung Echlefien). 
5. Der Seminar-Kursus dauere drei Jahre (Schlesien, Preußen, Pommern). 
6. Das gezwungene Zusammenleben der Seminaristen höre auf (Brandenburg, Pom— 
mern, Preußen, Posen, Schlesien).
	        
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