Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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VI. Besoldung der Lehrer. 
J. Der Lehrer erhalte sein baares Gehalt aus der Staatskasse. Das Schulgeld falle 
weg (Rheinprovinz, Sachsen, Pommern, Schlesien, Preußen, Posen). 
Das ganze Einkommen erhalte der Lehrer vom Staate, der die Mittel hierzu, wie 
zur Bestreitung der Schulbedürfnisse überhaupt, nicht durch eine besondere Schulsteuer, son⸗ 
dern durch die allgemeinen Abgaben aufbringe (Preußen). 
2. Das Minimum- oder Normal-Gehalt der Lehrer werde von den Gemeinden auf⸗ 
zebracht. Die hinzukommenden Gehaltszulagen gewähre der Staat (Westphalen). 
3. Alle den Lehrer entehrenden Besoldungs-Verhältnisse mögen schleunigst aufge— 
hoben werden (Sachsen). 
4. Alle von dem Lehrer persönlich zu erhebenden Einnahmen mögen schleunigst gegen 
Entschädigung aufgehoben werden (Brandenburg). 
5. Alle Natural-Leistungen, mit Ausnahme der in Getreide und Holz bestehenden, 
mögen aufgehoben werden (Brandenburg). 
Alle Natural-Leistungen mögen, wenn der Lehrer es beantragt, abgeschafft werden 
Westphalen). 
6. Die dem Lehrer als Kantor und Organisten zufließenden Accidentien mögen fixirt 
werden (Brandenburg). 
7. Alle Gratifikationen mögen wegfallen (Posen). 
8. Jeder Lehrer erhalte wo möglich so viel Garten und Acker, als zur Haltung eines 
Hausstandes nothwendig ist (Brandenburg). 
9. Das Gehalts-Minimum bewege sich von dem platten Lande bis zur Großstadt 
zwischen 200 und 400 Thlrn. (Brandenburg, Pommern), zwischen 200 und 400 Thlrn. 
(Westphalen). 
Das Gehalts-Minimum betrage 250 Thlr. (Sachsen, Rheinprovinz), 300 Thlr. (Posen), 
250 Thlr. auf dem Lande und in kleinen Städten, 300 Thlr. in Millel- und 350 Thlr. 
in großen Städten (Preußen). 
10. Jeder Lehrer steige in höhere Gehälter nach Amtstreue und Dienstzeit (Bran⸗ 
denburg). 
d. Die Besoldung steige von 5 zu 5 Jahren um 25 Thlr. (Posen, Preußen), um 
30 Thlr. Rheinprovinz), um 50 Thlr., aber nur bis zum 385. Dienfijahre (Sachsen), um 
30 bis 50 Thlr., aber nur bis zum 30. Dienstjahre (Pommern). Die Dienstalter-Zulage 
hetrage aber nie mehr als 200 Thlr. (Preußens. 
12. Die Gemeinden mögen schleunigst darauf aufmerksam gemacht werden, daß das 
Schulgeld noch nicht aufgehoben sei (Schlesien). Vorläufig möge jede Lehrer-Besoldung 
sofort auf mindestens 120 Thlr. gebracht werden (Westphalen). 
13. Es möge sofort für gute Dienstwohnungen aller Lehrer gesorgt werden (Pommern). 
Eine besondere Bau-Kommission möge sofort alle Schulgebäude revidiren und behufs 
schleuniger Abstellung bestehender Mängel an die Behörden berichten (Brandenburg). 
VII. Stellvertretung, Emeritirung und Pensionirung der Lehrer. 
4. Die Stellvertretung der erkrankten oder beurlaubten Lehrer finde statt auf Kosten 
des Schulpatrons (Sachsen. Die Behörde habe ohne Gehaltsabzüge dafuͤr zu sorgen 
(Preußen). 
2. Die aus dem Seminar entlassenen Schulamts-Kandidaten sollen sich eine Zeit— 
lang zur Stellvertretung verwenden lassen (Pommern, Sachsen, Westphalen). 
3. Zu dem Behuf sollen in jedem Kreise mehrere Schulamts-Kaͤndidaten, oder doch 
Einer, placirt werden (Pommern, Westphalen).
	        
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