Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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4. Die Emeritirung eines Lehrers möge von der Schulbehörde nur auf Grund eines 
beistimmenden Urtheils unparteiischer Lehrer ausgesprochen werden können (Sachsen). 
5. Die hei der Emeritirung und Versetung der Lehrer maßgebenden Grundfätze 
mögen veröffentlicht werden (Posen). 
6. Bei jeder Untersuchung gegen einen Lehrer sollen drei Amtsgenossen zugezogen 
werden GPosen). 
7. Die Amtsentsetzung der Lehrer könne nicht auf administrativem Wege, sondern 
nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses erfolgen (Brandenburg, Sachsen, West— 
phalen, Rheinprovinz). 
Der Lehrer sei, wegen Verbrechen nur durch das Urtheil des gesetzlichen Richters und 
wegen sonstiger Unwürdigkeit nur durch den Ausspruch eines Geschworenen-Gerichts von 
Lehrern absetzbar. Unfreiwillige Versetzung dürfe auf Antrag der Behörde oder der Ge— 
meinde nur nach Entscheidung eines solchen Geschworenen-Gerichts stattfinden (Preußen). 
8. Bei Untersuchungen gegen Lehrer dürfen keine Patrimonial-Gerichte, sondern nur 
Königliche Gerichte fungiren (Pommern). 
9. In Bezug auf Pensionirung stehe der Lehrer den übrigen Staatsbeamten gleich 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Rheinprovinz). Nur steigern 
sich die Pensionssätze in kürzeren Zwischenräumen (Preußen). 
10. Der Staat garantire jedem Lehrer eine Pension von wenigstens 100 Thlrn. 
(Pommern, Rheinprovinz). aaz 
11. Dieses Minimum werde sofort auch allen bereits pensionirten Lehrern bewilligt 
Pommern). J — 
Das Minimum einer Lehrer-Pension betrage 2500 Thlr. (Sachsen). ege 
12. Nach 1-20 Dienstjahren erhalte jeder Lehrer ein Vieriel, nach 20 — 30 die 
Hälfte, nach 30 — 40 drei Viertel und nach 40 die ganze Besoldung als Pension (Posen). 
13. Keinem Lehrer dürfe die Pension seines Amtsvorgängers an seinem Gehalte ab— 
zezogen werden (Westphalen). J 
14. Statt der Pension könne den dienstunfähig gewordenen Lehrern auch eine passende 
anderweitige Anstellung gegeben werden (Brandenburg, Posen). 
VIII. Lehrer-Wittwen-Kassen. J 
1. In Bezug auf die Wittwen-Kassen mögen die Lehrer den übrigen Staatsdienern 
zleichgestellt werden (Brandenburg). 
2. Den Lehrern möge die Theilnahme an der Verwaltung ihrer Wittwen-Kassen 
eingeräumt werden (Brandenburg, Westphalen, Rheinprovinz)ß. 
3. Die jetzigen Lehrer-Wittwen-Kassen mögen in freie, unter dem Beschlusse der 
Majorität stehende Associationen verwandelt werden (Schlefien). 
4. Die Lehrer-Wittwen-Kassen mögen mit den allgemeinen Beamten-Wittwen-Kassen 
unter der Voraussetzung einer zeitgemäßen Reorganisation der letzteren vereinigt werden 
Posen). — N 
5. Jeder Lehrer sei verpflichtet, seiner Wittwe eine Pension von wenigstens 50 resp. 
530 Thlren. jährlich zu sichern (Posen, Preußen). * 
6. Die jetzigen Lehrer-Wittwen-Kassen mögen die von ihnen gezahlten Pensionen 
sofort erhöhen (Brandenburg, Posen) und zwar von 12 auf 36 Thlr. (Posen). 
7. Für die Einsendung der Wittwen-Kassen-Beiträge werde Vortofreiheit bewilligt 
Posen). 
8. Den Lehrer-Wittwen werde ein viertel, resp. ein halbes Nachjahr bewilligt (Posen, 
Pommern, Schlesien). 
9. Der Staat übernehme die Verpflichtung, für die Wittwen und Waisen der Lehrer 
zu forgen (Pommern, Sachsen).
	        
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