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zegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu. Den religiösen
Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religions—
Gesellschaften.
Art. 22. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen
Volksschule werden von den Gemeinden, und im Fall des nachgewiesenen Unvermögens er—⸗
zänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Ver⸗
yflichtungen Dritter bleiben bestehen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Art. 23. Ein besonderes Gesetz regelt das gesammte Unterrichtswesen. Der Staat
zewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.
Des Zusammenhangs wegen wird hier gleich die Fassung angeschlossen, welche die
betreffenden Bestimmungen in der revidirten Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850
erhalten haben.
Dieselbe verordnet:
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt
verden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen und zu leiten,
steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den
betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten stehen
unter der Aufsicht vom Staat ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte
und Pflichten der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen
Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten
die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks—
schule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der
Hemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen
Volksschulen werden von den Gemeinden, und im Fall des nachgewiesenen Unvermögens
ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Ver—
oflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschulleh—
cern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volks—
cchule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.